Das aktuelle Strafverfahren vor dem Landgericht Bonn gegen Martin S. und Nick D. lässt dem Vernehmen nach nichts Gutes für Beteiligte an dem Cum-Ex-Skandal ahnen. Das Landgericht Bonn wird offenbar – wie den Medienberichten zu entnehmen ist – mit einem Schuldspruch enden. Wie der Bundesgerichtshof auf die zu erwartende Revision der Angeklagten entscheiden wird, steht noch in den Sternen, aber die Staatsanwaltschaft Köln sieht sich auf der Siegerspur.
Justiz hat aufgestockt
Die Staatsanwaltschaften haben schon vor einiger Zeit die Planstellen zur Verfolgung der Verantwortlichen aufgestockt und besetzt. Aktuell werden zudem auch weitere Richterstellen geplant. Allein am Landgericht Bonn werden wohl zehn Strafkammern (jeweils mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen) für mehrere Jahre benötigt, um den Zusatzaufwand nur durch Cum-Ex-Fälle zu bearbeiten.
Staatsanwaltschaft Köln beschuldigt 600 Personen
Das aktuelle Verfahren vor dem Landgericht Bonn ist erklärtermaßen nur der Anfang. So gebe es laut der Staatsanwaltschaft allein in Köln Ermittlungen gegen weitere 600 (!) Beschuldigte. Die Staatsanwaltschaft geht selbst davon aus, demnächst Anklagen wie „am Fließband“ auszufertigen.
Cum-Ex-Beschuldigte sollten sich steuerstrafrechtlich beraten lassen
Beschuldigte und Betroffene, die aktuell fürchten, mit in den Sog zu geraten, sollten sich unverzüglich steuerstrafrechtlich beraten lassen, welche Optionen ihnen zur Verfügung stehen.
Aufgrund der personellen und technischen Aufrüstung ist nicht mit einer Verjährung zu rechnen, auf die viele Betroffene derzeit hoffen. Nach unseren Erfahrungen sind die Cum-Ex-Fälle zwar oft gleichgelagert, aber doch unterschiedlich. Aus diesem Grund können Erkenntnisse aus anderen Verfahren nicht einfach zulasten der Beschuldigten/Angeklagten übertragen werden. Vielmehr kommt es auf jeden Einzelfall an und darauf, was der Beschuldigte/Angeklagte im konkreten Fall wusste, erkannt hat bzw. hätte erkennen müssen. Zudem kann in diversen Verfahren ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorliegen, der die strafrechtliche Schuld entfallen lässt. Dies herauszuarbeiten, ist Aufgabe der Strafverteidigung.
Betroffenen droht Einziehung
Im Rahmen der Strafverfahren werden die Gerichte auch über die sogenannte Einziehung entscheiden. Dies bedeutet, dass der vom Gericht festgesetzte Schaden einfach – ohne weitere Feststellung durch eine Behörde oder Gericht – liquidiert und vollstreckt werden kann. Oftmals ist die Einziehung für die Beschuldigten schlimmer als eine strafrechtliche Verurteilung (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe zur Bewährung), weil die Einziehung durchaus Dimensionen erreicht, die wirtschaftlich existenzbedrohend sind.
Parallel zum Strafverfahren nehmen die Finanzämter die Beteiligten auch für die hinterzogenen Steuern in Haftung. Das heißt, dass der Betroffene grundsätzlich an zwei Fronten kämpfen muss. Im Steuerverfahren hat er zudem andere Rechte und Pflichten als im Strafverfahren.
Sofort handeln!
Entgegen so manchem Rat, den wir im Internet dazu schon gelesen haben, raten wir grundsätzlich nicht dazu, es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen zu lassen. Unseres Erachtens sollte die Strafverteidigung das Ziel verfolgen, ein Strafverfahren möglichst früh zu beenden – am besten noch vor einer öffentlichen und nervenaufreibenden Hauptverhandlung. Unserer Erfahrung nach lassen sich viele strafrechtliche Verfahren außergerichtlich einstellen. Hierbei gilt: Je früher die Strafverteidigung ansetzt, desto einfacher ist sie und umso mehr Einwirkungsoptionen auf das Strafverfahren bestehen für den Strafverteidiger.
WINHELLER berät im Steuerstrafrecht
Sollten Sie schon Beschuldigter/Angeklagter in einem Steuerstrafprozess sein oder befürchten, in den Sog hineingezogen zu werden, stehen Ihnen unsere auf Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwälte gern zur Verfügung.
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