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Coronavirus: Weitere steuerliche Entlastungen für Hilfsleistungen von Unternehmen und gemeinnützige Organisationen

Das Coronavirus sorgt weiterhin für finanzielle Notlagen in der deutschen Wirtschaft. Welche steuerlichen Entlastungen sind für Hilfsleistungen von Unternehmen und gemeinnützigen Organisationen aktuell geplant?

Coronavirus: Steuerliche Entlastungen für Hilfsleistungen von Unternehmen und gemeinnützige OrganisationenI. Keine Umsatzsteuer auf Soforthilfe-Zahlungen

Die aufgrund von Corona erhaltenen Leistungen – Soforthilfen – sind bei der Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Eine Umsatzsteuerbarkeit der Zahlung scheidet jedoch aus. Da der Zuschuss als sog. echter Zuschuss und nicht als Entgelt für eine bestimmte Leistung angesehen wird, hat das geförderte Unternehmen bezüglich des Zahlungseingangs aus dem Zuschuss keine Umsatzsteuer abzuführen.

II. Steuerliche Maßnahmen für Betroffene der Coronakrise

Um die momentan verordneten Einschränkungen zu kompensieren, engagieren sich sowohl Privatleute als auch Unternehmen für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, für die Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie und für diejenigen, für die die Erledigungen des Alltags plötzlich mit zuvor nie dagewesenen Gefährdungen verbunden sind.

Zur Förderung und Unterstützung dieses gesamtgesellschaftlichen Engagements und die Hilfe für die von der Coronakrise Betroffenen werden von der Finanzverwaltung folgende weitere Regelungen erlassen, die für bestimmte Unterstützungsmaßnahmen gelten, die vom 01.03.2020 bis spätestens zum 31.12.2020 durchgeführt werden:

Hilfsleistungen von Unternehmen:

Geldzuwendungen

Werden direkte Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an die von der Coronakrise betroffenen Unternehmen oder auch NPOs geleistet, sollen die Grundsätze wie bei Sponsoring-Maßnahmen eingreifen.

Die Aufwendungen sind Betriebsausgaben, wenn der „Sponsor“ seinen

  • von der Coronakrise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Geschäftspartnern
  • zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen
  • in angemessenem Umfang
  • unentgeltlich Leistungen
  • aus seinem Betriebsvermögen leistet.

Die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (Grenze für Geschenke bis 35 Euro) ist insoweit nicht anzuwenden.

Sonstige Zuwendungen

Auch wenn die Zuwendung die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug nicht erfüllt, können sonstige Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen, Betriebsausgaben sein, ohne Rücksicht auf die Grenzen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Hierunter fallen Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld), die der Unternehmer an durch die Coronakrise unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte oder mit der Bewältigung der Coronakrise befasste Unternehmen und Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser) leistet.

Beim Empfänger sind alle diese Zuwendungen als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

Keine Umsatzsteuer trotz unentgeltlicher Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a UStG

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Coronakrise leisten, wie insbesondere

  • Krankenhäuser,
  • Kliniken,
  • Arztpraxen,
  • Rettungsdienste,
  • Pflege- und Sozialdienste,
  • Alters- und Pflegeheime
  • Polizei und
  • Feuerwehr,

wird von der Besteuerung abgesehen.

Hilfsleistungen von steuerbegünstigten Körperschaften:

Überlassungen von Sachmitteln, Räumen und Arbeitnehmern

Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Coronakrise notwendig sind (z.B. an Krankenhäuser), dann können diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO zugeordnet werden. Dies gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die jeweilige Körperschaft, die Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung stellt, satzungsmäßig verfolgt.

Die Überlassungen von Sachmitteln, Räumen oder Arbeitnehmern können unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein. Dazu müssen die überlassenen Leistungen insbesondere in Bereichen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit, der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Coronakrise dienen.

Für Überlassungsleistungen von bzw. an andere Unternehmer greift die Umsatzsteuerbefreiung allerdings nicht.

Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Zudem ist es gemeinnützigkeitsrechtlich unproblematisch, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Coronakrise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.

Gerne beraten unsere erfahrenen Anwälte für Steuerrecht Ihr Unternehmen oder Ihre Nonprofit-Organisationen zu geplanten Maßnahmen während der Coronakrise. Sie erreichen uns per E-Mail (info@winheller.com)  oder Telefon (069 76 75 77 80).

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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