Mit Preisen um die 700 Euro und einer Marktkapitalisierung von fast 13 Milliarden Euro bewegt sich der Bitcoin nahe seines Allzeithochs von 2013. Diese Entwicklung zieht zahlreiche neue Teilnehmer in die Märkte für virtuelle Währungen. Professionelle Spekulanten nutzen die täglichen Preisschwankungen um durch den raschen Kauf und Verkauf von Bitcoin und anderen Kryptowährungen zu profitieren. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, da eine große Aktivität an den Handelsplätzen schnell zum Betrieb erlaubnispflichtigen Geschäfts führt.
Bitcoin von BaFin als Rechnungseinheit eingestuft
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stuft Bitcoin nach wie vor als Rechnungseinheit und damit als Finanzinstrument ein. Bitcoins stehen damit auf einer Stufe mit Aktien, Anleihen oder Devisen etc. Auch in den Märkten für diese Finanzinstrumente sind professionelle Investoren sowie interessierte Privatpersonen unterwegs, um Spekulationsgewinne zu erzielen. Da dies üblicherweise problemlos funktioniert, kommt es für viele sehr überraschend, wenn der Briefkasten Post von der BaFin enthält.
Aktiver Bitcoinhandel ist schnell Eigenhandel
Dies geschieht immer dann, wenn die Grenze zum Eigenhandel überschritten wird. Eine Variante des erlaubnispflichtigen Eigenhandels ist das kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten in einem multilateralen Handelssystem zu selbst gestellten Preisen. Wer an der Deutschen Börse in Frankfurt mit Aktien handelt, tritt für gewöhnlich nicht selber als Käufer oder Verkäufer auf. Stattdessen wird er über einen Broker tätig.
An den Börsen für virtuelle Währungen, die für gewöhnlich rein webbasiert arbeiten, gibt es solche zwischengeschalteten Mittelsmänner hingegen nicht. Der Investor ist selbst die handelnde Person. Wer hier regelmäßig Kauf- oder Verkaufsorder platziert und dabei nicht die Ausführung zum Marktpreis, sondern zu einem selbst bestimmten Preis wählt, erfüllt sehr schnell den Tatbestand des Eigenhandels.
Eigenhandel auch abseits der Börsen
Aber auch abseits der Börsen kann ein Eigenhandel schnell vorliegen. Dafür reicht es grundsätzlich aus, wenn Finanzinstrumente auf eigene Rechnung angeschafft oder veräußert werden, soweit dies als Dienstleistung für andere geschieht. Dies erfasst insbesondere diejenigen, die durch ihr Auftreten am Markt Dritten überhaupt erst Zugang zu Bitcoin und anderen virtuellen Währungen bieten. So kann zum Beispiel jemand, der in der lokalen Gaststätte als regelmäßiger Käufer oder Verkäufer von Ethereum oder anderen Coins bekannt ist, bereits deshalb in den Fokus der Finanzaufsicht geraten.
Abgrenzung zum Eigengeschäft im Einzelfall
Aufsichtsrechtlich grundsätzlich unbedenklich ist hingegen das sogenannte Eigengeschäft. Das liegt in Abgrenzung zum Eigenhandel dann vor, wenn dem Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten der Dienstleistungscharakter fehlt. Der Handel also ausschließlich dem eigenen Interesse dient. Wer also lediglich ab und an einige Bitcoin im Internet kauft oder auf dem Universitätscampus mal interessehalber einige Litecoin handelt, betreibt ein grundsätzlich erlaubnisfreies Eigengeschäft.
Wer regelmäßig mit Bitcoin oder anderen virtuellen Währungen handelt, sollte prüfen lassen, ob es sich bei seiner Tätigkeit um einen Eigenhandel oder ein Eigengeschäft handelt und ob eine Erlaubnis der BaFin notwendig ist. Hierfür kommt es stets auf eine Bewertung des individuellen Einzelfalls an. Kriterien sind insbesondere die Anzahl an Transaktionen, das Volumen und wie und wo gehandelt wird. Wird der Eigenhandel ohne eine notwendige Erlaubnis betrieben, kann dies mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. Lassen Sie sich deshalb von unseren Rechtsanwälten rechtzeitig beraten. Sie erreichen uns unter info@winheller.com sowie unter +49 (0)69 76 75 77 80.
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Tags: Erlaubnispflicht