Bitcoin als internationales Phänomen führt teilweise zu erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten bei grenzüberschreitenden Transaktionen. Daher sollte die Mehrwertsteuersystemrichtlinie der Europäischen Union eigentlich dafür sorgen, dass die Mitgliedsstaaten ihre Mehrwertsteuerregelungen angleichen und somit eine Vereinheitlichung des Umsatzsteuerrechts zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen erreicht wird. Für Bitcoin hat diese angedachte Vereinheitlichung jedoch nicht funktioniert.
Unterschiedliche Auffassungen zur Mehrwertsteuer für Bitcoin
Während Großbritannien Bitcointransaktionen grundsätzlich von der Mehrwertsteuer befreit, äußerte sich das deutsche Finanzministerium in einer Stellungnahme gegenüber einem Bundestagsabgeordneten dahingehend, dass der Verkauf von Bitcoin umsatzpflichtig sei.
Bitcoin-Umtausch umsatzsteuerfrei
Klarheit brachte nun das beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängige Verfahren. Am 22.10.2015 entschied der EuGH, dass der Tausch von Bitcoin nicht der Umsatzsteuer unterliegt – somit umsatzsteuerfrei ist. Zu diesem von Schweden eingebrachten Verfahren hatte sich auch die Bundesregierung in einer Eingabe geäußert. Dabei bekräftigt sie noch einmal ihren Standpunkt, dass der Verkauf von Bitcoin keinesfalls umsatzsteuerbefreit sei.
Der Europäische Gerichtshof geht mit seiner Rechtsprechung damit eher in Richtung der britischen Ansicht, dass ein gewerblicher Bitcoin-Tausch umsatzsteuerfrei sein muss. Nach dem Urteil sollten sich Bitcoin-Unternehmen und Händler, die Bitcoin als Zahlweise akzeptieren wollen, über die umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen informieren. Was passiert z.B. mit bereits gezahlten Steuern? Gern unterstützen wir Sie dabei.
Bitcoin-Unternehmen sollten nun Konsequenzen prüfen
Der EuGH entscheidet sich damit gegen die von der Bundesrepublik vertretene Ansicht, der Handel mit Bitcoin sei umsatzsteuerpflichtig. Entsprechende bereits ergangene Steuerbescheide sind demnach rechtswidrig. Ob und wie in Deutschland agierende Bitcoin-Unternehmen jetzt tätig werden sollten und sich bereits entrichtete Steuern vom Finanzamt zurückzuholen können, erklären wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.
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Tags: EuGH