Die Gründung einer GmbH muss zwingend bei einem Notar erfolgen. Das Gesetz schreibt die notarielle Beurkundung vor. Der Notar muss den Gesellschaftsvertrag (und seine Mantelurkunde) den anwesenden Gesellschaftern verlesen und diese müssen die Urkunde vor dem Notar unterschreiben.
Ausländischer Notar muss deutschem Notar entsprechen
Dabei stellt sich oft die Frage, ob und wann eine Beurkundung durch einen ausländischen Notar zulässig bzw. ausreichend ist. Im Jahr 1981 hat der BGH anerkannt, dass dies jedenfalls dann der Fall ist, wenn der ausländische Notar im Hinblick auf seine Ausbildung und Stellung im Rechtsleben einem deutschen Notar entspricht. Das ist z.B. bei Notaren des Schweizer Beamtennotariats, aber auch bei österreichischen und niederländischen und ggf. sogar bei Mitgliedern des sog. lateinischen Notariats (Belgien, Frankreich, Italien, Spanien u.a.) der Fall.
Beurkundung durch Schweizer Notar ausreichend
Nach Äußerungen eines BGH-Richters in den 1990er Jahren wurde die Rechtslage allerdings wieder unsicher, und es stellte sich die Frage, ob der BGH seine Rechtsprechung von 1981 beibehalten würde. Nun hat jedenfalls das Kammergericht Berlin konkret entschieden, dass die Beurkundung durch einen Schweizer Notar (Kanton Bern) ausreichend sei. Das Kammergericht hat dabei sehr ausführlich auf das Berner Notariatsgesetz Bezug genommen und die Gleichwertigkeit der Ausbildung und der Rechtsstellung festgestellt.
Die Anmeldung zur Eintragung wurde im Fall des Kammergerichts Berlin am 09.09.2015 an das Handelsregister übermittelt, die hier besprochene Entscheidung stammt vom 24.01.2018. Sich auf einen Rechtsstreit mit dem Handelsregister einzulassen ist also nichts für Gesellschafter, die es eilig haben.
KG Berlin, Beschluss vom 24.01.2018, 22 W 25/16
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