Anwaltliche Beratung zu den Auswirkungen des neuen Barzahlungsverbots für die Immobilienpraxis
Das Geldwäschegesetz (GwG) dient der Prävention von Transaktionen illegal erwirtschafteter Gelder und der Unterbindung von Terrorismusfinanzierungen, indem es bestimmte Berufsgruppen wie z.B. Kreditinstitute, Rechtsanwälte/Steuerberater, Immobilienmakler und Güterhändler dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu implementieren. Im Rahmen der Immobilienpraxis ist das nunmehr im GwG in § 16a neu eingefügte sog. Barzahlungsverbot, welches derzeit etwa eine Millionen Verträge pro Jahr betrifft, besonders praxisrelevant und führt schon jetzt zu zahlreichen Anwendungsfragen.
Inländische Immobilien nicht mit Bargeld zahlbar
Ziel dieser Regelung ist es, Geldwäsche zu bekämpfen, indem Immobilientransaktionen besser nachverfolgt werden können. § 16a GwG möchte vermeiden, dass der Kauf oder Tausch von inländischen Immobilien und der Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, zu deren Vermögen inländische Immobilien gehören, unabhängig von der Höhe der vereinbarten Leistung, bar oder mit Kryptowährung, Gold, Platin oder Edelsteinen getätigt werden.
Nach den gesetzlichen Regelungen führt eine Barzahlung zwar nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags, hat jedoch dann keine Erfüllungswirkung mehr, sodass die Kaufpreisforderung weiterhin bestehen bleibt.
Überweisung muss beim Notar nachgewiesen werden
Das Verbot der Barzahlung gilt nur für Rechtsgeschäfte, die nach dem 01.04.2023 abgeschlossen wurden und werden. Die Literatur geht davon aus, dass maßgebender Zeitpunkt für die Anwendung des Barzahlungsverbots die notarielle Beurkundung der Eigentumsübertragung im Grundbuch ist. Zur wirksamen Durchsetzung des Barzahlungsverbots haben die Beteiligten gegenüber dem Notar nachzuweisen, dass sie die Kaufpreiszahlung mit anderen Mitteln als Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen erbracht haben. Geeignete Nachweise sind insbesondere Kontoauszüge oder Bankbestätigungen. Ebenso hat der Notar diese Nachweise auf Schlüssigkeit zu prüfen.
Umgehung des Barzahlungsverbots führt zu Rückforderungsanspruch
Wird das Immobiliengeschäft dennoch in bar oder etwa mittels Kryptowährung erfüllt, so steht dem Verkäufer grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Käufer zu.
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