Im Ausland gegründete Nonprofit-Organisationen werden nicht selten auch in Deutschland aktiv. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste nun in einem Fall entscheiden, ob sich eine ausländische NPO für ihre inländischen Einkünfte auf ihre heimische Gemeinnützigkeit berufen kann oder ob sie die Einkünfte in Deutschland zu versteuern hat.
Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften in Deutschland
Die Satzung der betroffenen Schweizer Stiftung bestimmte: „Die Stiftung bezweckt die Schaffung günstiger Voraussetzungen für eine positive Entwicklung des Menschen in einer vom gesellschaftlichen Wandel geprägten Welt.“ Das Schweizer Finanzamt erkannte darin einen nach Schweizer Steuerrecht förderungswürdigen Zweck und befreite die Stiftung von ihrer Steuerpflicht.
So weit so gut, doch: Der Stiftung gehörte ein in Deutschland gelegenes Tagungszentrum, durch das sie im Inland Einnahmen erzielte. Grundsätzlich ist eine Organisation mit Hauptsitz im Ausland hierzulande „beschränkt steuerpflichtig“, sie muss demnach Steuern auf das in Deutschland erzielte Einkommen zahlen. Die Stiftung aber berief sich auf ihre steuerliche Freistellung aufgrund des Schweizer Gemeinnützigkeitsrechts – was das Finanzamt nicht weiter beeindruckte, schließlich gelte in Deutschland deutsches Steuerrecht und nach diesem seien die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht gegeben.
Anforderungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts nicht erfüllt
Der BFH gab dem Finanzamt Recht: Selbst die europarechtlich gewährte Kapitalverkehrsfreiheit, die auch gegenüber Drittstaaten wie der Schweiz gelte, verpflichte Deutschland nicht zur Anerkennung einer im Ausland gewährten Steuerbegünstigung. Vielmehr komme es allein auf das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht und dessen Voraussetzungen an. Für eine Anerkennung nach deutschem Recht aber fehle es an einem steuerbegünstigten Zweck – der in der Satzung bewusst weit gefasste Zweck, der auch durch die näher bezeichneten Tätigkeiten nicht weiter konkretisiert werden konnte, sei zu unbestimmt, um ihn unter einen der in der Abgabenordnung genannten förderungswürdigen Zwecke zu subsumieren. Es bleibe somit bei der beschränkten Steuerpflicht der Stiftung.
Die grenzüberschreitende Betätigung von NPOs – ob von Deutschland aus in der Welt oder andersherum – ist aus steuerrechtlicher Sicht nie ohne Risiko. Schließlich will kein Staat auf Steuereinnahmen verzichten, wenn die Wohltaten der NPO der Bevölkerung eines anderen Staates zu Gute kommen. Auslandsaktivitäten von NPOs sollten daher frühzeitig und strategisch geplant werden. In der Regel bietet es sich an, im Ausland über eine dort als gemeinnützig anerkannte Tochtergesellschaft tätig zu werden. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, die Satzung einer NPO so zu gestalten, dass sie sowohl im Inland als auch im Zielland den Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung genügt. Gerne sind Ihnen unsere spezialisierten Anwälte dabei behilflich.
BFH, Urteil vom 15.11.2017, Az. I R 39/15
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