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Aufnahmepflichten bei Vereinen: Müssen Vereine jeden aufnehmen?

Aufnahmepflichten bei Vereinen: Müssen Vereine jeden aufnehmen?

Der Verein Sterbehilfe will nach einer Satzungsänderung keine Mitglieder der Partei AfD mehr aufnehmen. Daraus ergibt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen Vereine verpflichtet sind, bestimmte Personen als Mitglieder aufzunehmen bzw. wann sie bestimmte Personengruppen nicht aufnehmen müssen. Dies kann für Vereine durchaus interessant werden, vor allem dann, wenn man sich mit Bewerbern konfrontiert sieht, die nicht zum eigenen Verein passen.

Verein Sterbehilfe will keine AfD-Mitglieder mehr aufnehmen

Es sollen nur noch Personen in den Verein Sterbehilfe aufgenommen werden, die nicht Mitglied einer Partei sind, die vom deutschen Verfassungsschutz auf Bundes- oder Landesebene beobachtet wird. Derzeit trifft beides auf die AfD zu. Macht eine Person, die künftig aufgenommen werden möchte, falsche Angaben dazu und wird in den Verein aufgenommen, soll dies zum Ausschluss aus dem Verein führen. Altmitglieder sowie Personen, die erst nachträglich Mitglied in der AfD werden, sollen von dieser Änderung nicht betroffen werden. Die vom Verein bereitgestellte Suizidbeihilfe können nur Personen in Anspruch nehmen, die selbst auch Mitglied in dem Verein sind.

Grund für die neue Regelung des Vereins ist, dass die Tätigkeit des Vereins auf einen funktionierenden Rechtsstaat, insbesondere auf eine starke Verfassungsgerichtsbarkeit angewiesen sei. Nach Aussage des Vereinsgründers sei dies nicht mit der AfD vereinbar.

Keine Aufnahmepflicht von Vereinen

Das Vereinsrecht kennt grundsätzlich keinen Anspruch einer Person auf Aufnahme in einen Verein. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Vereinsautonomie, die Teil der verfassungsrechtlich garantierten Privatautonomie ist. Ein potentielles Mitglied kann die Aufnahme daher auch dann nicht erzwingen, wenn es alle in der Satzung vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt. Aufseiten des Vereins ist es möglich, Aufnahmegesuche schlicht zu ignorieren. Auch muss die Ablehnung eines Beitrittsgesuchs durch den Verein nicht begründet werden.

Das Gemeinnützigkeitsrecht sieht ebenso keine Pflicht zur Aufnahme vor. Gemeinnützige Vereine dürfen ihre Mitgliedschaft lediglich nicht auf einen eng begrenzten Personenkreis beschränken. Das liegt daran, dass sie dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit unterliegen. Diesem wäre in einem solchen Fall nicht genügt. Diese Voraussetzung bezieht sich jedoch nur auf die in der jeweiligen Vereinssatzung niedergelegten Voraussetzungen. Eine tatsächliche Pflicht, jeden Beitrittswilligen aufzunehmen, ergibt sich daraus nicht.

Beitrittsregeln der Vereinssatzung sind entscheidend

Auch wenn es keine Pflicht zur Aufnahme in den Verein gibt, muss sich der Verein an die Vorgaben halten, die er sich selbst in seiner Satzung auferlegt hat. Grund dafür ist, dass die Vereinssatzung gem. § 25 BGB die Verfassung eines Vereins ist, welche die Grundregeln und Abläufe festlegt. Der Satzungsinhalt ist somit für den Verein selbst bindend. Demnach kann sogar eine Aufnahme aller Bewerber in Betracht kommen, wenn die Vereinssatzung dies so vorsieht. Aufgrund der Bedeutung des Satzungsinhalts sollten Vereine das Aufnahmeverfahren für neue Mitglieder genau regeln. Dadurch entstehen klare Vorgaben, und Missverständnissen kann vorgebeugt werden.

Ausnahme: Verein mit Monopolstellung

Eine Pflicht zu Aufnahme von Mitgliedern, die auch nicht durch die Vereinssatzung ausgeschlossen werden kann, kann sich ergeben, wenn der betreffende Verein eine Monopolstellung auf seinem Gebiet oder eine wirtschaftliche und soziale Vormachtstellung innehat. Aus der Verweigerung der Annahme kann sich in diesem Fall eine unangemessene Benachteiligung des abgelehnten Bewerbers ergeben. Beispiele für eine derartige Stellung finden sich z.B. bei Sportverbänden, sofern die Mitgliedschaft in dem jeweiligen Verband auch Voraussetzung zur Teilnahme an regionalen oder nationalen Wettkämpfen ist.

Bezüglich einer Monopolstellung ist zu beachten, dass einem Verein eine solche nicht schon deswegen zukommt, weil es keinen anderen sachlich und örtlich zuständigen Verein gleicher Art gibt. Daher ist für lokale Vereine keine Monopolstellung gegeben, weil es Bewerbern zumeist zuzumuten ist, dem nächstgelegenen Verein beizutreten.

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Auch für Monopolvereine gibt es jedoch Möglichkeiten, die sie davon befreien, jeden Beitrittswilligen aufnehmen zu müssen. Auch hier können sachliche Voraussetzungen für die Aufnahme in der Satzung festgelegt werden. Zudem können in der Person des Bewerbers liegende Gründe herangezogen werden, die eine Ablehnung durch den Verein rechtfertigen.

In wenigen Fällen kann auch eine Pflicht zur Aufnahme aus dem Kartellrecht in Betracht kommen. Das gilt für Wirtschafts- und Berufs- sowie Gütezeichengemeinschaften. Diese dürfen die Aufnahme eines Unternehmens gem. § 20 GWB nicht ablehnen, wenn mit der Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung gegeben wäre und sich daraus eine unbillige Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb ergeben könnte.

Verein Sterbehilfe kein Monopol

Der Verein Sterbehilfe ist nicht der einzige Verein, der diese Art von Leistungen anbietet und verfügt folglich nicht über eine Monopolstellung. Es besteht somit keine Pflicht zur Aufnahme von AfD-Mitgliedern aufgrund einer Monopolstellung des Vereins, da neben dem Verein Sterbehilfe auch noch die Deutsche Gesellschaft für humanes Sterben (DGHS) e.V. und DIGNITAS auf dem Gebiet der Sterbehilfe aktiv sind.

Sie möchten Ihre Satzung bezüglich des Aufnahmeverfahrens in Ihren Verein überprüfen lassen oder haben weitere Fragen zur Aufnahme neuer Vereinsmitglieder? Unsere Spezialisten im Vereinsrecht stehen Ihnen dabei gern zur Seite. Kommen Sie zur Vereinbarung eines Termins gern auf uns zu.

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Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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