Aber Achtung: Für die Befristung gilt nach wie vor die Schriftform. Damit sind auch solche Arbeitsverträge gemeint, die eine Beendigung durch Eintritt des Rentenalters haben.
Gemäß Nachweisgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrags schriftlich niederzulegen. Das will die Bundesregierung nun ändern: Arbeitgeber werden die Bedingungen ihrer Arbeitsverträge in Zukunft nicht mehr in Papierform mit Unterschrift übergeben müssen. Die Reform sieht vor, dass statt der Schriftform (§ 126 BGB) für die Vertragsbedingungen künftig die Textform ausreicht (§ 126b BGB).
Schriftform vs. Textform
Der Unterschied besteht darin, dass bei der Schriftform die Urkunde persönlich vom Aussteller durch Namensunterschrift (oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens) unterzeichnet werden muss. Hingegen genügt für die Einhaltung der Textform eine deutliche Erklärung ohne Unterschrift, die nicht zwingend in einer Urkunde festgehalten sein muss, sondern auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wird. Das heißt, Arbeitsverträge können nun durch eine einfache E-Mail abgeschlossen werden.
Arbeitsvertrag muss für Arbeitnehmer zugänglich sein
Spezifisch soll im Nachweisgesetz zukünftig die Möglichkeit geschaffen werden, die wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform nachzuweisen, vorausgesetzt, das Dokument ist für Arbeitnehmer zugänglich, kann gespeichert und ausgedruckt werden, und der Arbeitgeber erhält einen Nachweis über die Übermittlung und den Empfang.
Nur auf Anfrage der Arbeitnehmer hin wäre der Arbeitgeber verpflichtet, einen schriftlichen Nachweis zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren sollen auch Arbeitnehmerüberlassungsverträge gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zukünftig per E-Mail abgeschlossen werden können.
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