Ein Übungsleiter ist dann nebenberuflich tätig, wenn seine regelmäßige Wochenarbeitszeit den Umfang von 14 Arbeitsstunden nicht überschreitet.
Bis 14 Stunden = nebenberuflich
Bei einer maximalen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von bis zu 14 Stunden geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass ein Übungsleiter „nebenberuflich“ tätig ist und damit von den Vorteilen des Übungsleiterfreibetrags gemäß § 3 Nr. 26 EStG profitieren kann.
Vergleich mit Vollzeitstelle
Früher verglich die Finanzverwaltung die nebenberufliche Tätigkeit mit einer Vollzeittätigkeit: Nach den Lohnsteuerrichtlinien (R 3.26 LStR) übt der Steuerpflichtige eine Tätigkeit dann nebenberuflich aus, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Ein solcher Vergleich mit der Vollarbeitszeit ist wegen der 14-Stunden-Regel nun nicht mehr erforderlich. Kann der Steuerpflichtige freilich nachweisen, dass die Arbeitszeit für eine Vollzeitstelle über 42 Stunden pro Woche liegt, kann er sich auch weiterhin auf die 1/3-Regel berufen; er kann dann auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 14 Stunden noch eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben.
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Finanzbehörde Hamburg, Schreiben vom 29.10.2015, Az. S 2121-2015/001-52
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