Ab Januar 2018 treten Neuerungen für am Finanzmarkt tätige Organisationen in Kraft. Diese haben auch Auswirkung auf entsprechend investierte Stiftungen. Auch im Investmentsteuerrecht stehen Neuregelungen ins Haus.
MiFID II/MiFIR: Neue Identifikationsnummer notwendig
Mit den am 3. Januar 2018 in Kraft tretenden MiFID II- und MiFIR-Richtlinien werden institutionelle Investoren verpflichtet, bei Kauf und Verkauf von Staatsanleihen, Unternehmensanleihen und ETFs einen „Legal Entity Identifier“ (LEI) zu verwenden. Hierbei handelt es sich um eine 20stellige Identifikationsnummer, die von sog. Local Operating Units (LOU) auf Antrag vergeben werden. In Deutschland ist etwa der Bundesanzeiger Verlag eine solche LOU und damit für deutsche Investoren zuständig.
Als institutionelle Investoren gelten auch Stiftungen, die direkt an den Finanzmärkten tätig sind. Können diese keinen LEI nachweisen, dürfen Banken künftig keine Geschäfte mehr für sie tätigen. Unklar ist bislang noch, ob auch Investments über eine Bank direkt am Finanzplatz zur LEI-Pflicht führen; vorsichtshalber sollten aber alle entsprechend investierten Stiftungen einen LEI beantragen. Übrigens zählen auch unselbständige Stiftungen zu den Verpflichteten, solange der Treuhänder über keinen eigenen LEI verfügt.
Investmentsteuergesetz tritt in Kraft
Besonders für gemeinnützige Stiftungen relevant ist darüber hinaus die grundlegend geänderte Besteuerung von Investmentfonds. Während bislang nach dem sog. Transparenzprinzip zwar die Gewinne auf Fondseben ermittelt wurden, fand die Besteuerung lediglich auf Ebene der Anteilseigner statt. Steuerbegünstigte Stiftungen konnten die Erträge so steuerfrei vereinnahmen.
Ab 2018 gilt nun hingegen das Trennungsprinzip: Die im Fonds entstandenen Überschüsse werden direkt dort versteuert, ohne Rücksicht auf die Verhältnisse der Investoren. Da der Fonds an sich nicht gemeinnützig sein kann, fällt damit stets die Körperschaftsteuer i.H.v. 15% zzgl. Soli an. Erst nach erfolgter Versteuerung fließen die Erträge den Beteiligten zu. Das benachteiligt gemeinnützige Stiftungen und sonstige gemeinnützige Einrichtungen.
Das Gesetz sieht zwar Möglichkeiten der Befreiung bzw. Rückerstattung zugunsten steuerbefreiter Körperschaften und Stiftungen vor, doch müssen entsprechende Anträge durch den Investmentfonds selbst gestellt und Nachweise erbracht werden. Es bleibt abzuwarten, welche Fondsanbieter diesen Verwaltungsaufwand auf sich nehmen oder ob sich nicht neue, auf gemeinnützige Organisationen ausgerichtete Fonds am Markt etablieren werden.
Auswahl eines geeigneten Fonds schwieriger
Die neuen Regelungen sorgen für weitere Erschwernisse bei der Mittelgenerierung für Stiftungen. Die Beantragung des LEI ist zwar an sich eine reine Formsache, aber erhöht doch den bürokratischen Aufwand und ist außerdem mit geringen einmaligen und jährlichen Kosten von etwa 60 bis 100 Euro verbunden. Die geänderte Fondsbesteuerung wiederum ist für gemeinnützige Stiftungen ein echtes Ärgernis und erschwert die Auswahl eines geeigneten Fonds noch weiter. Stiftungen sollten ihr Fonds-Portfolio überprüfen und ggf. erforderliche Informationen hinsichtlich eines geplanten Befreiungsantrages von ihren Fondsgesellschaften erbitten.
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