DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Alle Jahre wieder: Was ändert sich für NPOs im neuen Jahr?

Jedes neue Jahr beginnt mit Feuerwerk und guten Vorsätzen – und steuerlichen Änderungen. Nonprofit-Organisationen bleiben davon nicht verschont. 2019 bringt vergleichsweise wenig Neues, da einige dringend geforderte Änderungen in letzter Minute doch nicht umgesetzt wurden.

Keine Erhöhung der Freibeträge und -grenzen

Anders als vom Bundesrat empfohlen wurde der Vorschlag einer Erhöhung des Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrags sowie der Umsatzfreigrenze im Bundestag nicht angenommen. Der Bundesrat hatte zuvor über einen entsprechenden Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen beraten, den Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) und den Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG) zu erhöhen. Auch die Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe einer NPO (Einnahmen bis 35.000 Euro) wird nicht erhöht werden.

Änderung bei NPOs mit Wertpapiervermögen

Erzielen gemeinnützige NPOs Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, etc.), konnten sie bislang vom üblichen Kapitalertragsteuereinbehalt verschont bleiben, wenn sie ihrer depotführenden Bank eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamts vorlegten (schließlich sind die Einkünfte aus Vermögensverwaltung für sie letztlich ohnehin steuerfrei). Ab 2019 greift diese Erleichterung jedoch nicht mehr, sobald die Summe der Kapitalerträge die Grenze von 20.000 Euro übersteigt. Dann ist zunächst Kapitalertragsteuer durch die Bank einzubehalten, die von der NPO erst im Rahmen der steuerlichen Veranlagung durch das Finanzamt wieder zurückerlangt werden kann. Aufgrund der regelmäßig nur alle drei Jahre stattfindenden Veranlagung können hierdurch jedoch erhebliche Liquiditätsnachteile entstehen.

Amateurliga von Sportverbänden ist Zweckbetrieb

Entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2015 stellt der Gesetzgeber in einer Gesetzesänderung nun klar, dass die organisatorischen Leistungen eines Sportverbands zur Ermöglichung eines Ligabetriebs als Zweckbetrieb einzustufen sind. Voraussetzung ist, dass überwiegend (> 50%) Sportler teilnehmen, die keine Lizenzsportler sind. Entsprechende Einnahmen einer Amateurliga bleiben somit steuerfrei. Für Profiligen gilt weiterhin die Einnahmengrenze von 45.000 Euro.

NPOs sollten Frühzeitig planen

Der Jahreswechsel ist generell ein guter Zeitpunkt, die eigenen Aktivitäten neu zu bewerten und ggf. Anpassungen vorzunehmen. Gerade die gesetzliche Neueinstufung der Amateurligen führt zu Anpassungsbedarf in der Buchhaltung entsprechender Verbände. Was die Änderung zum Kapitalertragsteuereinbehalt angeht, sind (wie so oft bei Gesetzesänderungen) noch einige Anwendungsfragen ungeklärt. Frühzeitige Planung ist auch insoweit anzuraten.

Weiterlesen:
Was sind die vier Sphären der Gemeinnützigkeit?
Umfassende rechtliche und steuerrechtliche Beratung für Ihre NPO

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *