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Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs: Das müssen Unternehmen wissen

Voraussetzung einer AbmahnungBei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen zwei Unternehmen sind Abmahnungen eine kostengünstige Möglichkeit, um Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen. Andernfalls müssten benachteiligte Wettbewerber den direkten Weg über die Gerichte suchen. Dadurch können jedoch für beide Parteien höhere Kosten entstehen. Neben der Abmahnung können auch Ersatz der Rechtsanwaltskosten, Schadensersatz und Auskunft über die infrage stehenden Vorgänge verlangt werden.

Voraussetzungen für Abmahnung eines anderen Unternehmens

Um einen Konkurrenten abmahnen zu können, müssen die Parteien in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Dies ist meist der Fall, wenn beide Unternehmen ähnliche oder sogar identische Produkte oder Dienstleistungen an gleichartige Abnehmer absetzen.

Unternehmen, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, können übrigens nicht nur von Konkurrenten abgemahnt werden. Auch sogenannte Wettbewerbsvereine können bundesweit Verstöße abmahnen.

Was können Unternehmen beim Konkurrenten abmahnen?

Grundsätzlich können Unternehmen jede unlautere Geschäftspraktik abmahnen, durch die ein Konkurrent gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Dafür muss das beanstandete Verhalten von dem Abmahnenden beschrieben und dessen Wettbewerbswidrigkeit rechtlich dargelegt werden.

Welches Ziel verfolgt eine Abmahnung?

Ziel der Abmahnung ist es, den Konkurrenten dazu zu verpflichten, die unlautere Wettbewerbshandlung künftig zu unterlassen. Um dieses Ziel zu erreichen, wird er zur Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert. Mit der Unterzeichnung wird der Unternehmer verpflichtet, die wettbewerbswidrige Handlung zu unterlassen. Führt er diese trotzdem fort, begeht er einen Vertragsbruch. Dieser ist nun strafbewährt und kann von dem Abmahner auf Grundlage der Unterlassungserklärung sanktioniert werden.

Unterlassungserklärung kann Abmahnung beigefügt werden

In der Praxis werden häufig schon vorformulierte Unterlassungserklärungen zusammen mit der Abmahnung verschickt. Der Abgemahnte ist allerdings nicht verpflichtet, genau diese Vorlage zu unterzeichnen. Tut er dies doch, erklärt er sich mit der vom Abmahnenden vorgegebenen Reichweite hinsichtlich der zu unterlassenden Handlung einverstanden.

Unsere Empfehlung: Erst Abmahnung, dann gerichtliche Durchsetzung

Die Abmahnung ist keine Voraussetzung für eine gerichtliche Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs. Verzichtet ein Unternehmen jedoch vor der Klageerhebung auf eine Abmahnung, droht ihm eine Kostenfalle. Erkennt die Gegenseite nämlich den Antrag auf eine einstweilige Verfügung oder einen Klageantrag sofort an, trägt der Kläger sämtliche Kosten des Verfahrens. Diese Kostenfalle kann nur durch eine vorherige Abmahnung vermieden werden.

Auch Rechtanwaltskosten können eingefordert werden

Ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch berechtigt, kann das abmahnende Unternehmen auch den Ersatz der eigenen Rechtsanwaltskosten verlangen, die es zur Umsetzung der Abmahnung aufwenden musste.

Das abgemahnte Unternehmen muss die Kosten anteilig auch dann tragen, wenn nur ein Teil der abgemahnten Verstöße tatsächlich wettbewerbswidrig ist. Die Höhe der ersatzpflichtigen Rechtsanwaltskosten richtet sich dabei nach dem jeweiligen Gegenstandswert. Der Vorteil für betroffene Unternehmen: Sie müssen die Kosten zur Durchsetzung eines fairen Wettbewerbs nicht selbst tragen.

WINHELLER unterstützt Unternehmen, Abmahnungen rechtssicher zu gestalten

Trotz der weitreichenden Vorteile sollte nicht leichtfertig mit Abmahnungen umgegangen werden. Zwar kann ein abgemahntes Unternehmen eine ungerechtfertigte Abmahnung nicht wiederum selbst abmahnen. Jedoch wehren sich Unternehmen oft, indem sie das abmahnende Unternehmen selbst unter die Lupe nehmen, um einen Anlass zu finden, eine Gegenabmahnung auszusprechen und das Unternehmen so unter Druck zu setzen.

Zudem können Anwaltskosten und Kosten eines etwaigen gerichtlichen Anschlussverfahrens nur geltend gemacht werden, wenn der Unterlassungsanspruch auch tatsächlich besteht. Insofern ist es ratsam im Vorfeld einer Abmahnung deren rechtliche Grundlage eingehend zu prüfen. Nur so wird die Abmahnung zu einem kostengünstigen Werkzeug zur Herstellung des fairen Wettbewerbs.

Ihr Wettbewerber bedient sich unfairer Praktiken? Kommen Sie gern auf uns zu!

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Unsere Beratung vom Anwalt für Wettbewerbsrecht

Michael Rudolf Kissler

Rechtsanwalt Michael Rudolf Kissler berät als Of Counsel in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht, Compliance, IT-Recht und Datenschutz. Zu seinen Mandanten gehören insbesondere FinTechs, Start-ups, mittelständische Unternehmen und Unternehmer.

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