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Die Top 5 der unlauteren Wettbewerbshandlungen

5 unlautere WettbewerbshandlungenWas tun, wenn sich Konkurrenten unfair verhalten?

Täglich stehen Unternehmen in der freien Wirtschaft an umkämpften Märkten im Wettbewerb um die Gunst der Kunden. Obwohl sich in diesem Wettbewerb das beste Angebot durchsetzen sollte, greifen Marktteilnehmer immer wieder zu unlauteren Mitteln, um sich einen Vorteil auf Kosten anderer zu verschaffen. Dadurch verhindern sie einen fairen Wettbewerb.

Unzulässige Wettbewerbsvorteile durch unrechtmäßiges Marktverhalten

Jene Marktteilnehmer, die sich rechtskonform verhalten, geraten dabei schnell ins Hintertreffen. Sie müssen zur Umsetzung aller gesetzlichen Vorgaben höhere Kosten tragen. Gleichzeitig können unlauter handelnde Marktteilnehmer ihren Marktanteil ausbauen, indem sie Vorgaben zum Schutz der Kunden missachten und so ihr Produkt als vermeintlich besseres darstellen. Damit ein rechtskonformes Verhalten jedoch nicht zum Nachteil wird, hat der Gesetzgeber betroffenen Unternehmen die Möglichkeit gegeben, sich effektiv gegen unlauteren Wettbewerb zu wehren.

Abmahnungen verhindern unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt dem Marktteilnehmer dafür zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Zum einen kann er nach dem UWG den Rechtsmissbrauch abmahnen, zum anderen den Ersatz von entstandenen Schäden verlangen.

Das sind die Top 5 der unlauteren Wettbewerbshandlungen

Im Laufe der letzten Jahre haben Gesetzgeber und Rechtsprechung eine Vielzahl von geschäftlichen Handlungen als wettbewerbswidrig gebrandmarkt und somit als unzulässig erklärt. Auf diese fünf Handlungen sollten Unternehmer achtgeben:

  1. Unlautere Werbung
    Werbung ist ein elementares Mittel, um Kunden von der Leistung eines Unternehmens zu überzeugen. Dabei können Unternehmen ihr Produkt zwar mit einer positiven Darstellung bewerben, dürfen Kunden jedoch nicht in die Irre führen. Durch eine irreführende Werbung entsteht schnell der Eindruck, das beworbene Produkt hebe sich deutlich von dem Angebot anderer Marktteilnehmer ab. Dadurch werden Marktteilnehmer benachteiligt, die ein objektiv gleichwertiges oder besseres Produkt anbieten, dieses jedoch rechtskonform bewerben. Beispiele dafür sind das Bewerben einer vermeintlichen, aber nicht belegbaren Spitzenstellung, der Verweis auf nicht nachvollziehbare oder veraltete Testergebnisse sowie vergleichende Werbung zu Lasten eines Konkurrenten. Werbungen wie diese sind allesamt unredlich, somit unzulässig und müssen von betroffenen Unternehmen nicht hingenommen werden.
  1. Darstellung von Preisen
    Häufiger Bestandteil von Werbungen ist die Darstellung der Preise. Diese Preisangaben unterliegen allerdings dem Erfordernis der Preiswahrheit und -klarheit. Verschleiert ein Mitbewerber den Preis oder stellt diesen fälschlicherweise als besonders günstig dar, verstößt er daher gegen den lauteren Wettbewerb. Aus diesem Grund ist es beispielsweise unzulässig, Grundpreise nicht unmittelbar in der Nähe des Endpreises zu platzieren, Preise durchgestrichen darzustellen, ohne den Grundpreis zu nennen oder dauerhaft den Eindruck zu erwecken, bei einem Preis handele es sich um einen Rabatt. Sollte ein Mitbewerber mittels dieser oder ähnlicher Preisdarstellungen werben, kann er von seinen Konkurrenten ebenso abgemahnt werden.
  1. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und AGB
    Rechtskonforme Unternehmen stecken zunehmend mehr Aufwand und Ressourcen in die Ausarbeitung und die Aktualität von Widerrufsbelehrungen und AGB. Daher begehen Marktteilnehmer ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß, wenn sie sich die Mühe sparen und überholte AGB-Klauseln oder veraltete Widerrufsbelehrungen nicht überarbeiten.
  1. Kennzeichnungen
    Ähnliches gilt für diverse Kennzeichnungspflichten, etwa bezüglich des CE-Kennzeichens oder die Textilverordnung der Europäischen Union. Erspart sich ein Konkurrent die Kosten einer rechtskonformen Produktkennzeichnung, ist es nicht nur im Interesse der Verbraucher, auf eine Unterlassung hinzuwirken.
  1. Nachahmung und Kreditschädigung
    Am härtesten trifft es Unternehmen jedoch, wenn in den Kern ihres unternehmerischen Wirkens eingegriffen wird. Daher können sie sich auch gegen die Nachahmung von Produkten, Produktionsabläufen und Ähnlichem mit den Mitteln des UWG wehren.Zudem brauchen sich Unternehmen keine Verleumdung durch andere Marktteilnehmer gefallen lassen. Dies gilt für kreditschädigende Äußerungen über das Unternehmen, die Produkte oder die Unternehmer persönlich. Beide Handlungen sind im äußersten Maße unlauter und sollten von Betroffenen umgehend abgemahnt werden.

Schnelles Vorgehen verhindert nachhaltige Schäden

Sollte Ihr Unternehmen durch eine oder mehrere dieser oder ähnlicher Praktiken betroffen sein, raten wir, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Andernfalls bleibt es meist nicht nur bei einer Verzerrung des Wettbewerbs. Vielmehr können auch nachhaltige Beeinträchtigungen, wie beispielsweise die Beschädigung des Unternehmensimages entstehen. Um sicherzustellen, dass eine Abmahnung schnell ihren gewünschten Erfolg bewirkt, sollten sich betroffene Unternehmen allerdings fachkundig beraten lassen. Gern stehen wir Ihnen bei allen Fragen zu unfairen Konkurrenten zur Seite. Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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