Wenn ein Gesellschafter aus einer GmbH ausgeschlossen und sein Anteil eingezogen wird, so steht ihm eine Abfindung zu. Die Höhe der Abfindung bestimmt sich nach dem Verkehrswert des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters zum Zeitpunkt der Einziehung. Stille Reserven werden bei der Berechnung der Abfindung prinzipiell berücksichtigt.
Bestimmung des freien Vermögens
Aus Gründen des Gläubigerschutzes darf das Stammkapital der GmbH durch die Abfindung nicht angegriffen werden. Die insgesamt zu zahlende Abfindung muss zu dem Zeitpunkt, in dem der Ausschluss des Gesellschafters beschlossen wird, vorhanden sein. Das gilt auch dann, wenn Ratenzahlung vereinbart wurde. Bei der Bestimmung, ob genügend Vermögen vorhanden ist, um die Abfindung aus dem „freien Vermögen“ der Gesellschaft zu zahlen, bleiben stille Reserven unberücksichtigt. Anders als bei der Berechnung des Verkehrswerts des Anteils gilt also eine rein bilanzielle Betrachtungsweise.
Fehlendes Vermögen macht Beschluss nichtig
Ist zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Ausschluss des Gesellschafters nicht genügend freies Vermögen zur Zahlung der Abfindung vorhanden, macht dies den Beschluss nichtig. Dass neben der Gesellschaft auch die verbleibenden Gesellschafter für die Zahlung der Abfindung haften, ändert daran nichts.
Bevor also ein Einziehungsbeschluss gefasst wird, sollten die Vermögenslage der Gesellschaft geprüft und ggf. stille Reserven vorher aufgelöst werden. Gerne sind Ihnen unsere im Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwälte dabei behilflich.
BGH, Urteil vom 26.06.2018, Az.: II ZR 65/16
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