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Abfindung trotz Pflichtverletzung

Scheidet ein Gesellschafter aus einer GmbH aus, so steht ihm in aller Regel eine Abfindung zu. Die Höhe der Abfindung bemisst sich nach dem Verkehrswert seiner Geschäftsanteile. Wie weit und unter welchen Bedingungen in der Satzung hiervon nach unten abgewichen werden kann, ist strittig und nicht geklärt. In bestimmten Fällen kann sogar der gänzliche Ausschluss einer Abfindung zulässig sein – nicht jedoch im Falle des Ausschlusses eines Gesellschafters wegen einer groben Pflichtverletzung. Das hat der BGH mit seinem Urteil vom 29. April 2014 höchstrichterlich entschieden.

Satzungsbestimmung ist sittenwidrig

Eine Satzungsregelung, wonach keine Abfindung zu zahlen sei, wenn ein Gesellschafter die Interessen der Gesellschaft oder seine Pflichten als Gesellschafter grob verletzt, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, der insoweit mit den beiden Vorinstanzen (LG Baden-Baden und OLG Karlsruhe) übereinstimmt, sittenwidrig.

Eine solche Satzungsbestimmung kann auch nicht in eine Vertragsstrafenregelung umgedeutet werden. Eine Einziehung des Geschäftsanteils unter den genannten Bedingungen ist zwar zulässig, der Ausschluss einer an den ausscheidenden Gesellschafter zu zahlenden Abfindung allerdings nicht.

Ein einzelner Fehler rechtfertigt keinen Abfindungsausschluss

Ein sachlicher Grund dafür, dass ein Gesellschafter wegen ggf. einer einzigen (groben) Pflichtverletzung den Wert seiner Mitarbeit und seines Kapitaleinsatzes entschädigungslos verliere, sei nicht ersichtlich und insbesondere aus Gründen des Bestandsschutzes der Gesellschaft nicht gerechtfertigt:

  • Gerät die Gesellschaft durch das Verhalten des Gesellschafters in Existenznot, so sei ein Abfindungsausschluss deshalb nicht erforderlich, weil der Verkehrswert des Geschäftsanteils niedrig zu bemessen sein wird und es eines gänzlichen Ausschlusses der Abfindung zur Rettung der Gesellschaft nicht bedürfe.
  • Ist sie nicht in Existenznot geraten, sei der gänzliche Ausschluss unverhältnismäßig.
  • Hat die Gesellschaft durch das Verhalten des ausgeschlossenen Gesellschafters einen Schaden erlitten, lasse dieser sich konkret berechnen und ihm entgegenhalten.

Das Urteil des BGH sollte nicht nur bei der Neugestaltung von Satzungen, sondern auch im Rahmen von Einziehungsbeschlüssen bedacht werden, die auf Grundlage von älteren Satzungen, die noch die Zahlung einer Abfindung gänzlich ausschließen, gefasst werden.

Weiterlesen:
Gesellschafterstreit und Ausschluss von Gesellschaftern
Rundumberatung vom Experten für Gesellschaftsrecht

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab ist für WINHELLER überwiegend im Bereich des allgemeinen Zivil- und Vertragsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Handelsrechts, des Erbrechts und des internationalen Wirtschaftsrechts tätig.

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