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Bundesverfassungsgericht legitimiert Treaty Override

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht beschlossen, dass der Gesetzgeber auch dann nicht am Erlass eines Gesetzes gehindert ist, wenn dieses zu völkerrechtlichen Verträgen im Sinne des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Widerspruch steht (2 BvL 1/12). Damit ist das sogenannte „Treaty Override“, also das Überschreiben vorhandener völkerrechtlicher Abkommen durch einfaches Gesetz, verfassungsrechtlich legitimiert.

Völkerrechtliche Verträge binden den Gesetzgeber nicht

Die Entscheidung erging nach einer Richtervorlage durch den Bundesfinanzhof (BFH I R 66/09). Dieser hatte darüber zu entscheiden, ob ein bei einer deutschen GmbH angestellter Techniker den Teil seines Arbeitslohns, den er in der Türkei erzielte, gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Türkei von der hiesigen Einkommensteuer befreien lassen konnte. Da der Kläger keinen Nachweis erbringen konnte, dass die Türkei die dort erzielten Einkünfte tatsächlich besteuert oder auf die Besteuerung verzichtet hat, bezog das Finanzamt unter Verweis auf § 50d Abs. 8 EStG auch diese Einkünfte in die Veranlagung mit ein. Der BFH sah in dieser Regelung einen Verstoß gegen die Wertung des Art. 25 GG, wonach die Regeln des Völkerrechts den Bundesgesetzen vorgehen.

Das Bundesverfassungsgericht stellte jedoch klar, dass nicht alle völkerrechtlichen Verträge Teil des allgemeinen Völkerrechts i.S.d. Art. 25 GG werden. Vielmehr seien sie gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich wie einfache Bundesgesetze zu behandeln. Sodann folgt aus dem Demokratieprinzip, dass jeder Bundestag später Gesetze verabschieden kann, die solchen Verträgen zuwiderlaufen.

Prüfung der Besteuerung ausländischer Einkünfte notwendig

Für Personen, die Einkünfte im Ausland erzielen, ist diese Entscheidung misslich. Konnten sie sich bisher auf den Text in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen verlassen, müssen sie ab sofort auch Änderungen in der deutschen Gesetzgebung beachten. So müssen nun auch die Kläger in den Parallelverfahren beim BFH (I R 4/13 und I R 86/13) um ihre Steuerbefreiungen aus den Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien, respektive Irland bangen.

Sollten Sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Ausland erzielen, können Ihnen unsere erfahrenen Anwälte in einem persönlichen Gespräch erklären, worauf Sie nach der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung achten müssen, um eine eventuelle Steuerfreiheit nicht zu gefährden.

Weiterlesen:
Besteuerung eines Stiftungsvorstands nach dem deutsch-türkischen Doppelbesteuerungsabkommen
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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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