Einkünfte, die ein angestellter Stiftungsvorstand mit Wohnsitz in der Türkei aus Tätigkeiten in der Türkei erzielt, sind in Deutschland nicht steuerbar.
Stiftungsvorstand lebt in der Türkei
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Türkei lässt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs die Besteuerung eines in der Türkei lebenden Vorstandes einer gemeinnützigen deutschen Stiftung nicht zu, Art. 16 Abs. 2 DBA.
Vorschrift gilt nicht für Stiftungsvorstände
Das DBA mit der Türkei ist insoweit speziell, als sein Art. 16 Abs. 2 eine Regelung nur für Vorstände und Leiter gewerblicher Unternehmen, insbesondere für GmbHs und Aktiengesellschaften, vorsieht. Vorstände von Vereinen und Stiftungen fallen – anders ist es z.B. im DBA mit Österreich geregelt – nicht unter die Vorschrift. Für sie gilt der allgemeine Grundsatz in Art. 15 Abs. 1 S. 2 DBA, wonach Deutschland das Besteuerungsrecht nur zukommt, soweit die Tätigkeit des Vorstandes in Deutschland ausgeübt wird.
Lohnsteuerabzug nicht erforderlich
Im entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Stiftung für den Vorstand Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen hatte. Der BFH stellte insoweit fest, dass ein Lohnsteuerabzug bei nach einem DBA steuerfreien Einkünften selbst dann nicht erforderlich ist, wenn eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 39 d Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 39 b Abs. 6 EStG nicht erteilt worden sei.
Bundesfinanzhof, Urteil v. 18.09.2007, Az. I R 93/06
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