Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG ist bei der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes (WG) aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft der Buchwert anzusetzen. Dadurch soll die Realisierung von stillen Reserven verhindert werden, solange sich ein WG ausschließlich innerhalb des Mitunternehmerkreises bewegt. Was aber passiert, wenn eine solche Übertragung zum Teil unentgeltlich und zum Teil entgeltlich erfolgt? Diese Frage muss nun der Große Senat des Bundesfinanzhofes klären.
Streit zwischen „strenger“ und „modifizierter“ Trennungstheorie
Hintergrund ist ein Fall, in der die Klägerin zwei Grundstücke aus dem Betriebsvermögen ihres Einzelunternehmens als Kommanditistin in eine GmbH & Co KG einlegte. Dabei überstieg der Buchwert der Grundstücke jedoch den Nominalwert der Einlage, so dass ihr im Gegenzug ein Darlehen gewährt wurde.
Die Finanzverwaltung vertritt in so einem Fall die sogenannte „strenge Trennungstheorie“. Dabei wird das Geschäft in ein voll entgeltliches und ein voll unentgeltliches Geschäft aufgeteilt und der Buchwert anteilig zugeordnet. Dadurch wird stets ein gewisser Gewinn realisiert.
Die Klägerin beruft sich hingegen auf eine „modifizierte Trennungstheorie“ wie sie in der Literatur aber auch vom IV. Senat des BFH vertreten wird (BFH IV R 11/12). Demnach erfolgt zwar auch eine Aufspaltung der Übertragung. Dies aber nicht anteilig. Vielmehr wird der Buchwert bis zur Höhe des Teilentgelts dem entgeltlichen Teil und im Übrigen dem unentgeltlichen Teil des Geschäfts zugeordnet. Dies führt dazu, dass üblicherweise kein Gewinn realisiert wird, wenn das Entgelt niedriger ist als der Buchwert des WG.
Vorlagebeschluss durch den X. Senat
Der X. Senat sieht nach Anhörung des Bundesministeriums der Finanzen die besseren Argumente auf Seiten der Finanzverwaltung. Da der IV. Senat jedoch an seiner Auffassung festhält, wurde die Frage dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt. Bis es dazu kommt, sollten Steuerpflichtige bei der Übertragung von WG an Mitunternehmer die möglichen steuerlichen Konsequenzen genau überdenken. Beratung zu diesem Thema erhalten Sie von den Steuerrechtsexperten unserer Kanzlei.
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