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BMF verschärft den Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung von Wirtschaftsgütern

Die gemischte Nutzung von Wirtschaftsgütern und Grundstücken – sprich die Verwendung sowohl zu gemeinnützig-ideellen Zwecken als auch für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – ist ein umsatzsteuerrechtlicher Dauerbrenner für Nonprofit-Organisationen. Mit einem aktuellen Schreiben hat das BMF in diesen Fällen die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nun ganz erheblich eingeschränkt.

Bei der Anschaffung von Wirtschaftgütern oder Gebäuden für eine unternehmerische Verwendung kann die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen geltend gemacht werden. Nonprofit-Organisationen nutzen ihre Güter jedoch häufig nicht ausschließlich unternehmerisch, sondern nicht selten zeitgleich auch für den guten Zweck: Das Sponsorenauto wird nicht nur für Fahrten zu Wettkämpfen, sondern auch für Einkaufsfahrten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs genutzt, Sporteinrichtungen werden nicht nur zu Trainingszwecken genutzt, sondern daneben auch vermietet, an die Kunstausstellung schließt sich ein Museumsshop an, etc. Ursprünglich konnte in diesen Fällen ab einer mindestens 10%igen unternehmerischen Nutzung die Vorsteuer vollständig geltend gemacht und die teilweise gemeinnützige Verwendung dann nachträglich als unentgeltliche Wertabgabe (zum reduzierten Satz von 7%) versteuert werden. Dies brachte erhebliche steuerliche Vorteile mit sich.

Gebäude

Für Gebäude ist diese Möglichkeit bereits zum 01.01.2011 gesetzlich abgeschafft worden. Seitdem kann aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten bei Gebäuden die Vorsteuer von Beginn an nur in dem Umfang gezogen werden, in dem eine unternehmerische Nutzung angestrebt wird. Das jetzige BMF-Schreiben konkretisiert, wie sich nachträgliche Veränderungen im Nutzungsverhältnis auswirken: Erhöht sich der unternehmerische Anteil später, darf innerhalb der nächsten 10 Jahre die Vorsteuer berichtigt und an die erhöhte Nutzung angepasst werden – offenbar ohne dass eine volle Zuordnung des Gebäudes zur unternehmerischen Sphäre erforderlich wäre. Verringert sich der Anteil hingegen, ist die zusätzliche gemeinnützige Verwendung wieder als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern.

Sonstige Wirtschaftsgüter

Die generelle Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf den geplanten Anteil der unternehmerischen Nutzung weitet das BMF nun ausdrücklich auf alle sonstigen Wirtschaftsgüter aus, die teilweise im unternehmerischen und teilweise im ideellen Bereich genutzt werden. Stützen kann sich das BMF dabei auf eine Entscheidung des EuGH (vgl. Urteil v. 12.02.2009, Rs. C-515/07 „VNLTO“).

Anders als bei Grundstücken beträgt der Berichtigungszeitraum im Fall späterer Änderungen der Nutzungsanteile allerdings keine 10, sondern nur 5 Jahre.

Unentgeltliche Wertabgabe und Kleinunternehmer

Einrichtungen mit kleinerem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ersparen sich im Zusammenhang mit diesem gerne Fragen der Umsatzsteuer und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand und nehmen die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Anspruch. Danach bleiben Unternehmer von der Umsatzsteuer verschont, wenn alle Umsätze zuzüglich Steuer im vorangegangenen Jahr 17.500 Euro nicht überstiegen und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden. Bei der Berechnung der Wertgrenzen muss einem aktuellen BFH-Urteil zufolge eine gemeinnützig-ideelle Mitnutzung von Gütern des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nicht als weiterer Umsatz berücksichtigt werden.

Hinweis: Der Vorsteuerabzug ist bei allen gemischt genutzten Wirtschaftsgütern von Nonprofit-Organisationen also generell von Beginn an auf den Anteil der unternehmerischen Nutzung beschränkt. Dies gilt für alle Anschaffungen ab dem 31.03.2012 zwingend. Für Anschaffungen vor diesem Zeitpunkt kann sich die Organisation noch auf das alte Recht berufen. Nur für Gebäude gilt das Aufteilungsverbot bereits seit dem 01.01.2011 (vgl. § 27 Abs. 16 UStG).

BMF, Schreiben v. 02.01.2012, Az. IV D 2 – S 7300/11/10002.
BFH, Urteil v. 15.09.2011, Az. V R 12/11.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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