Im Jahresrückblick 2013 stehen erschreckend viele Kapitalanlagebetrugsfälle zu Buche. Bilder der ausschweifenden und maßlosen Partys der S&K-Verantwortlichen Stephan Schäfer und Jonas Köller beherrschten die Fachpresse ebenso wie Berichte über verschwundene Millionen im Fall Wölbern Invest und schließlich die großangelegte Razzia im Fall Infinus AG bzw. Future Business KG aA und Prosavus AG, um nur die aufsehenerregendsten zu nennen.
Wichtig: Beratungsprotokolle sorgfältig gestalten
Kaum ist der Neujahrskater auskuriert, liest man schon von der drohenden Pleite des Windenergieunternehmens Prokon und den damit verbundenen möglichen Totalverlusten der Genussrechtsinhaber des Unternehmens. Ist bei den Verantwortlichen nichts zu holen, wenden sich Anleger häufig mit Schadensersatzforderungen an ihren Berater. Dank sorgfältig erstellter Beratungsprotokolle können diese dann zwar häufig nachweisen, dass sie den Anleger über die sich stellenden Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt haben, jedoch wird ihnen gerade in Betrugsfällen nicht selten ein Verstoß gegen die Plausibilitätsprüfungspflicht vorgeworfen.
Pflichten von Anlageberatern und Anlagevermittlern
Schon im Vorfeld der Beratung über ein Anlageprodukt muss der Anlagevermittler daher nachweisbar das Produkt auf Herz und Nieren überprüfen. Hier hat sich im Laufe der Jahre in der Rechtsprechung ein üppiges Bouquet von Pflichten herauskristallisiert, dessen sich der Vermittler in jedem Fall bewusst sein sollte, um Haftungsfolgen bereits im Frühstadium minimieren zu können. Dabei treffen den Anlageberater freilich weitergehende Pflichten als den bloßen Anlagevermittler, der regelmäßig nur eine „eingeschränkte Plausibilitätsprüfung“ schuldet.
Anlagenkonzepte sind zu überprüfen
Letztlich versteht der Bundesgerichtshof unter der Plausibilität die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Anlagekonzepts (Grundlegend: BGH, Entscheidung vom 04.03.1987, Az. Iva ZR 122/85). Berater und Vermittler kommen also nicht umhin, zumindest den Emissionsprospekt eingehend auf sachliche Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Gibt dieser Anlass zu Zweifeln hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Konzeptes, etwa wegen relativ hoher Renditeprognosen bei konservativen Zielinvestments eines Fonds oder unüblich hoher Kosten für Vertrieb und Projektierung, muss gegebenenfalls von einer Anlageempfehlung Abstand genommen werden.
Anlageberater sind zudem verpflichtet, die einschlägige Fachpresse zu studieren und das Anlagekonzept mit dem „üblichen kritischen Sachverstand“ überprüfen. Im Einzelfall gehen die Pflichten von Anlageberatern und –vermittlern allerdings noch weiter. Auch ist die Rechtsprechung in diesem Bereich in stetem Wandel. Anlageberater sollten sich daher in regelmäßigen Abständen über die Entwicklungen in der Rechtsprechung informiert halten. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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