Die neuen Anticoronabeschlüsse der Länder sehen eine weitgehende nächtliche Ausgangssperre vor. Teilweise soll dies nur für sogenannte Corona-Hotspots gelten, teilweise ordnen die Bundesländer dies für ihr gesamtes Gebiet an. Besonders hart geht Bayern vor, welches nunmehr auch die traditionelle Christmette, welche zwischen 22 und 24 Uhr stattfindet, untersagt hat.
Verfassungswidrige Aussetzung der Religionsfreiheit?
Selbstverständlich obliegt es dem Staat, Leben und Gesundheit der Bürger zu schützen. Das Verbot der Christmette stellt jedoch gleichzeitig einen tiefen Eingriff in die Religionsfreiheit der deutschen Christenheit dar, der gut begründet sein muss. Begründet werden die aktuellen Einschränkungen mit der notwendigen Eindämmung des Coronavirus. Es bleibt jedoch fraglich, ob die Infektionsgefahr in einer großen, luftigen Kirche mit einer streng begrenzten Anzahl an Teilnehmern wirklich höher ist, als in gefüllten öffentlichen Verkehrsmitteln, in denen der Sicherheitsabstand regelmäßig ausgesetzt ist.
Zudem erscheint es wenig nachvollziehbar, dass ein Gottesdienst tagsüber erlaubt, nachts dann aber verboten ist. Dies führt eher dazu, dass tagsüber mehr Menschen in die Gottesdienste drängen, was das Infektionsgeschehen eher verstärken dürfte.
Gerichtliches Vorgehen prüfen
Es ist nicht ausgeschlossen, dass neben Bayern noch weitere Bundesländer die traditionelle Christmette verbieten werden. Betroffene Kirchen und Gemeinden sollten dann ein gerichtliches Vorgehen gegen die Verbote prüfen. Bereits im letzten Lockdown hat WINHELLER erfolgreich die Öffnung von Gottesdiensten in Niedersachsen erstritten. Gerne stehen wir den Religionsgemeinschaften auch diesmal wieder im Kampf um die Religionsfreiheit zur Seite.
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