Gerade in Zeiten einer noch nie da gewesenen Krise ist die Versuchung groß, enger mit den Konkurrenten als Schicksalsgemeinschaft zusammenzurücken, sich auszutauschen und gemeinsam nach Lösungen zu suchen.
Doch auch in Krisenzeiten müssen Verbände dabei weiterhin die kartellrechtlichen Vorgaben einhalten. Darauf hat das ECN (European Competition Network – Zusammenschluss der europäischen Kartellbehörden) in einer gemeinsamen Erklärung zur Coronakrise hingewiesen.
Kartellbehörden berücksichtigen Coronakrise
Die Kartellbehörden haben bereits angekündigt, kartellrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Coronakrise zu bewerten. Auch die Politik diskutiert über Lockerungen kartellrechtlicher Vorgaben.
Unproblematisch: Kooperation zur Versorgungssicherheit
In der Erklärung des ECN wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kooperationen zur Versorgungssicherung unproblematisch sind. Auch weitere Kooperationen, aus denen verbraucherrelevante Effizienzvorteile hervorgehen, wie z.B. ein effizienterer Personal- und Produktionsmitteleinsatz, Synergien bei Einkaufs-, Logistik oder Vermarktungskooperationen oder auch ein Austausch krisenrelevanter Informationen, z.B. zu Produktionsengpässen oder Lösungen zur Bewältigung von Versorgungsrisiken, sind denkbar.
Dennoch: Kartellrechtliche Prüfung unerlässlich
Dennoch ist eine kartellrechtliche Prüfung jeder Maßnahme unerlässlich, auch wenn die Koordination hier über die Verbände erfolgt. Entscheidend ist die konkrete Kooperation im Einzelfall, also die Reichweite und Dauer der Zusammenarbeit sowie der Umfang der dabei ausgetauschten wettbewerbsrelevanten Informationen. Besonders einschneidende Wettbewerbsbeschränkungen, wie Preis- und Mengenabsprachen, werden nur schwer mit der aktuellen Krise zu rechtfertigen sein.
Beachtung Kartellrecht auch bei Einzelmaßnahmen
Jedoch ist das Kartellrecht nicht nur bei Kooperationen zu beachten, sondern im Falle marktbeherrschender Unternehmen auch bei einseitigen Notfallmaßnahmen, wie z.B. bei etwaigen Produktions- und Lieferstopps oder Angebotseinschränkungen. Sicherlich gibt es dafür bei vielen Unternehmen zwingende Gründe, insbesondere den Schutz der Gesundheit von Mitarbeitern und Kunden oder einfach eine gesunkene Nachfrage.
Hartes Vorgehen bei Ausnutzung der Coronakrise
Die Kartellbehörden werden weiterhin ein wachsames Auge auf das aktuelle Verhalten auf den Märkten haben. Das ECN weist in seiner Erklärung auch darauf hin, dass es hart gegen diejenigen Unternehmen vorgehen wird, die diese Krise ausnutzen werden. Beispielhaft ermahnt es die Hersteller solcher Produkte, die in der gegenwärtigen Situation als wesentlich für den Schutz der Gesundheit der Verbraucher angesehen werden (z.B. Gesichtsmasken und Desinfektionsgel).
Unsere erfahrenen Anwälte für Verbands- und Kartellrecht beraten gerne auch Ihren Verband zum Vorgehen in der aktuellen Coronakrise. Sie erreichen uns per E-Mail oder Telefon (069 76 75 77 80).
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