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Ab dem 1. März 2018 sind Betriebsratswahlen – auch in NPOs

Bereits für Frühjahr 2018 stehen in allen privatrechtlich organisierten Betrieben, also auch in Nonprofit-Organisationen (NPOs), die nächsten turnusmäßigen Betriebsratswahlen an. Der noch im Amt befindliche Betriebsrat hat innerhalb von zehn Wochen vor Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand für die Neuwahlen zu bestellen, muss also unmittelbar nach dem Jahreswechsel mit den Vorbereitungen beginnen.

Im Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 31. Mai 2018 wählen diejenigen Mitarbeiter, die bereits einen Betriebsrat haben, einen neuen Betriebsrat. Mitarbeiter, die bislang nicht durch einen Betriebsrat vertreten sind, können hingegen jederzeit einen Betriebsrat wählen, sofern im Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt sind, von denen drei wählbar sein müssen. Grundsätzlich sind demnach alle NPOs, die mindestens fünf Mitarbeiter haben, betriebsratsfähig, können also einen Betriebsrat haben und sind potentiell von den bevorstehenden Wahlen betroffen.

Häufig teure Streitigkeiten zwischen Betriebsparteien

Die turnusmäßigen Betriebsratswahlen führen ebenso wie außerplanmäßige Betriebsratswahlen häufig zu kostspieligen Streitigkeiten zwischen NPOs als Arbeitgeber und dem Wahlvorstand, der sich aus der Mitte der Mitarbeiter der Organisation bildet. Das Wahlverfahren enthält sowohl in der vereinfachten als auch in der regulären Ausgestaltung zahlreiche, kaum zu überblickende Form- und Verfahrensvorschriften, deren Missachtung zur Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit der Wahl führen kann.

– Im Falle der Anfechtbarkeit der Betriebsratswahlen sind sowohl der Arbeitgeber als auch der Wahlvorstand und eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft berechtigt, im Wege einer einstweiligen Verfügung in das Wahlverfahren einzugreifen und eine Änderung oder Neuvornahme bestimmter Wahlschritte herbeizuführen.

– Im Falle der Nichtigkeit der Betriebsratswahlen können diese Beteiligten im Wege einer einstweiligen Verfügung sogar den Abbruch der Wahlen herbeiführen: der Betrieb bliebe dann ohne Betriebsrat, die Arbeitnehmer (zumindest vorerst) ohne jegliche Interessenvertretung gegenüber der Organisation.

Anfechtungen vermeiden

Solche Streitigkeiten führen sowohl zu Unstimmigkeiten im Betrieb als auch zu kostenintensiven Auseinandersetzungen, die allein die NPO als Arbeitgeber zu tragen hat. Die NPO hat auch die Kosten von Neuwahlen, die auf eine abgebrochene oder erfolgreich angefochtene Betriebsratswahl folgen, zu tragen. Das schließt in der Regel auch die Anwaltskosten oder Sachverständigenkosten auf Seiten des Wahlvorstands mit ein. Im Ergebnis kommt es so zu einer Verdoppelung der eigenen Anwaltskosten. Erschwerend kommt hinzu, dass die erfolgreiche Anfechtung und Amtsenthebung eines bereits konstituierten Betriebsrats im Zweifel nicht förderlich für den Betriebsfrieden innerhalb der NPO ist.

Betriebsratswahlen sorgfältig vorbereiten

Die bevorstehenden Betriebsratswahlen wie auch außerplanmäßige Neuwahlen oder erstmalige Betriebsratswahlen sollten Sie in Ihrer Organisation sorgfältig vorbereiten und am besten anwaltlich begleiten lassen. Auf diese Weise können NPOs das Risiko kostspieliger Anfechtungsverfahren vor den Arbeitsgerichten und in der Folge teure Neuwahlen des Betriebsrats weitgehend ausschließen und einen stabilen Betriebsfrieden gewährleisten. Gerne sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte dabei behilflich.

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Entlassungsverlangen des Betriebsrats berechtigt zur Kündigung
Betriebsratswahlen und Streitigkeiten zwischen den Betriebsparteien

Ellen Pusch

Rechtsanwältin Ellen Pusch hat sich am Standort München auf das Arbeitsrecht und als zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) auf das Erbrecht spezialisiert. Sie gestaltet und optimiert Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und begleitet Umstrukturierungsvorhaben und M&A-Transaktionen (Betriebsübergänge).

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