Erbringt eine steuerbefreite Körperschaft einer anderen steuerbefreiten Körperschaft Leistungen und verwirklicht sie damit eigene satzungsmäßige Zwecke, kann ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb gemäß § 65 AO vorliegen.
Grundsätzlich sind Einkünfte einer Körperschaft aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ertragssteuerpflichtig. Nicht so bei Zweckbetrieben im Sinne der §§ 65 – 68 AO: Handelt es sich beim Geschäftsbetrieb um einen solchen Zweckbetrieb, fallen insoweit keine Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer an.
Erbringt eine Körperschaft entgeltliche Betreuungsleistungen für Behinderte, die einer anderen Körperschaft angehören, unterhält sie hiermit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Um einen begünstigten Zweckbetrieb handelt es sich dann, wenn durch die Personalgestellung gleichzeitig eigene gemeinnützige Satzungsziele der die Betreuungsleistungen erbringenden Körperschaft verfolgt werden.
Zweckbetrieb, § 65 AO
Verpflichtet sich eine Körperschaft gegenüber einer anderen Körperschaft, Betreuungsleistungen für Behinderte zu erbringen, die der Obhut der anderen Körperschaft unterliegen, fehlt es an der Unmittelbarkeit der Leistungen gegenüber den Behinderten. Denn die leistende Körperschaft erbringt ihre Leistungen nicht gegenüber diesen, sondern gegenüber der anderen Körperschaft, der sie vertraglich verpflichtet ist. Die leistende Körperschaft tritt den Behinderten gegenüber lediglich als Erfüllungsgehilfe der anderen Körperschaft in Erscheinung. Dass sich die Leistungen bloß mittelbar an die Behinderten richten, reicht für eine Qualifizierung als Betrieb der Wohlfahrtspflege im Sinne des § 66 AO aber nicht aus.
Sehr wohl in Betracht kommt jedoch ein Zweckbetrieb gemäß § 65 AO. Voraussetzung ist hierfür, dass die Betreuungsleistungen selbst der Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks der leistenden Körperschaft dienen und dieser Zweck
nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden kann. Ferner darf der Zweckbetrieb nicht zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art in größerem Umfang
in Wettbewerb treten, als es zur Zweckverwirklichung unvermeidbar ist. Dies ist im Einzelfall anhand der jeweiligen konkreten Umstände zu beurteilen. Im vorliegenden Fall konnte der Bundesfinanzhof die Frage jedenfalls nicht abschließend entscheiden; er hat den Fall daher an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Von den Leistungen zur eigenen Zweckerfüllung, die einen Zweckbetrieb begründen können, ist übrigens die bloße Überlassung von Arbeitskräften abzugrenzen. Da sie nicht der Verwirklichung eigener Satzungsziele dient, handelt es sich insoweit in keinem Fall um einen Zweckbetrieb.
Hinweis: Die Qualifizierung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs als Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65 ff. AO hat weitreichende steuerliche Folgen: Neben der Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer ergeben sich Vergünstigungen im Rahmen der Umsatzsteuer. Daher ist es wichtig, bereits im Vorfeld einer Kooperation zwischen steuerbegünstigten Körperschaften die richtige Organisations- und Durchführungsform zu wählen.
BFH, Urteil v. 17.02.2010, Az. I R 2/08.