Das Zuwendungsempfängerregister ist seit dem 30.01.2024 für die öffentliche Nutzung freigeschaltet. Besonders interessant ist die Registrierung im Zuwendungsempfängerregister für Nonprofit-Organisationen aus dem Ausland. Diesen Organisationen wird es nun ermöglicht, Zuwendungsbestätigungen an deutsche Spender auszustellen, die diese im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben ansetzen können.
Die Berücksichtigung von Spenden eines deutschen Steuerpflichtigen an gemeinnützige Organisationen im Ausland war bisher ein individueller Vorgang: Der deutsche Steuerpflichtige war selbst gehalten, sich an sein deutsches Finanzamt zu wenden und alle Tatsachen nachzuweisen, die die Spendenbegünstigung der Organisation aus dem Ausland begründen. Für ausländische NPOs war das ungünstig. Dies ändert sich nun mit dem Zuwendungsempfängerregister, das diesen Organisationen nun die Möglichkeit eröffnet, ihre Spendenbegünstigung in Deutschland feststellen zu lassen.
Was ist das Zuwendungsempfängerregister?
Bei Zuwendungsempfängerregister handelt sich um ein bundesweit zentrales Register, welches alle Organisationen umfasst, die berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) auszustellen. Erfasst werden sowohl deutsche als auch ausländische Organisationen aus dem EU-/EWR-Ausland.
Zugriff auf das Zuwendungsempfängerregister
Das Zuwendungsempfängerregister ist auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) unter BZSt – Zuwendungsempfängerregister abrufbar. Darüber können sowohl einzelne Organisationen gesucht als auch auf eine Liste aller eingetragenen Spendenorganisationen zugegriffen werden. Neben dem Namen der Einrichtung sind bei den meisten Einträgen bisher nur Adresse und zuständiges Finanzamt aufgelistet.
Deutsche gemeinnützige Organisationen werden automatisch in das Zuwendungsempfängerregister eingetragen. Die Daten werden von dem für die jeweilige Organisation zuständigen Finanzamt automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt.
Hinweis: Das Bundeszentralamt für Steuern hat mitgeteilt, dass „zum Start des Registers nicht sofort alle für das Zuwendungsempfängerregister berechtigten Organisationen angezeigt werden können, da Daten zu den inländischen Zuwendungsempfängern von den Finanzämtern dem Bundeszentralamt für Steuern sukzessive automatisiert übermittelt werden. Das möglicherweise anfängliche Fehlen von berechtigten Organisationen oder das Fehlen von einzelnen Daten zu berechtigten Organisationen im Zuwendungsempfängerregister hat in der Aufbauphase des Zuwendungsempfängerregisters keine Auswirkung auf den durch die Finanzämter festgestellten gemeinnützigkeitsrechtlichen Status bzw. den Status als Zuwendungsempfänger der Organisation. Die Organisationen sollten daher beobachten, ob fehlende Daten nachgetragen werden. Sollte sich dies nicht ändern, sollten sie auf das zuständige Finanzamt zugehen.
Sofern sich ausländische NPOs in das Register eintragen lassen wollen, müssen sie einen Antrag stellen. Dieser muss elektronisch über das BZSt online.portal an das BZSt übermittelt werden. Mit dem Antrag müssen eine Vielzahl von Angaben und Nachweisen erbracht werden.
Erforderliche Angaben im Antrag auf Eintrag in das Zuwendungsempfängerregister
Als allgemeine Angaben sind die Adressdaten der NPO sowie ggf. die Daten des die NPO vertretenden Steuerberaters relevant. Zudem kann angegeben werden, ob eine vertretende Person oder Organisation (z.B. ein Steuerberater) zum Empfang der Schreiben und Entscheidungen des Bundeszentralamts für Steuern bevollmächtigt werden soll, die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Eintragung in das Zuwendungsempfängerregister stehen.
Als Angaben zur Feststellung sind die zuständige ausländische Finanzbehörde sowie die Daten der Spendenkonten der ausländischen NPO anzugeben. Ebenso müssen die steuerbegünstigten Zwecke der ausländischen NPO angegeben werden. Diese müssen sich nach dem Katalog des § 52 AO richten.
Einzureichende Unterlagen
Vorzulegen sind als Nachweise die Satzung des Vereins, der Stiftung etc., der Gesellschafts- oder Genossenschaftsvertrag der GmbH, Genossenschaft oder AG oder der Errichtungsakt bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften, zudem auch der jeweilige Registerauszug bei Vereinen, Stiftungen, GmbH, AG oder Genossenschaften und die behördliche Bestätigung der Gemeinnützigkeit des eigenen Staates.
Weiterhin sind ein Tätigkeitsbericht der NPO und eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben bzw. ein Kassenbericht oder Bilanzen vorzulegen. Außerdem sind Nachweise erforderlich über die Förderung von natürlichen oder juristischen Personen, die sich in Deutschland aufhalten oder Nachweise darüber, dass die Betätigung das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland fördert. Darüber hinaus müssen auch Vorstandsprotokolle sowie Protokolle von Mitglieder- oder Gesellschafterversammlungen sowie Aufzeichnungen über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung und eine Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen hochgeladen werden.
Prüfung des Bundeszentralamts für Steuern
Dass das BZSt genau hinschaut und diese Unterlagen sehen will verwundert nicht: NPOs aus dem Ausland haben nach Antragstellung einen Anspruch auf Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit in Deutschland erfüllt sind. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die ausländische NPO in das deutsche Verzeichnis der Zuwendungsempfänger eingetragen und kann Zuwendungsbestätigungen nach amtlichem Muster ausstellen, die den Spender zum Spendenabzug berechtigen.
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Mit der Einführung des deutschen Spendenempfängerverzeichnisses wird das Spenden an NPOs aus dem Ausland für in Deutschland Steuerpflichtige deutlich attraktiver. Dabei ist zu beachten, dass für die Anerkennung als spendenbegünstigte Organisation in Deutschland unter Umständen Satzungsanpassungen erforderlich sind. Die Kunst besteht darin, die Satzung so zu gestalten, dass sowohl dem deutschen als auch dem Gemeinnützigkeitsrecht aus dem jeweiligen Ansässigkeitsstaat Rechnung getragen wird – schließlich will die Organisation ihre Spendenbegünstigung im Heimatstaat nicht riskieren. Hier müssen ausländische und deutsche Juristen Hand in Hand arbeiten. Es empfiehlt sich daher, bereits vor der Antragstellung auf Prüfung und Eintragung in das Zuwendungsempfängerregister entsprechende Beratung in Anspruch zu nehmen und sich abzusichern, damit die Anerkennung erfolgen kann.
Bei allen Fragen rund um das Zuwendungsemfängerregister sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte gerne behilflich.
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Register für Zuwendungsempfänger seit Januar 2024
Sehr geehrter Herr Fein,
vielen Dank für diese fundierte und übersichtliche Zusammenfassung der Sachlage. Das hilft sehr. Wir empfehlen einer von uns geförderten, österreichischen EZ-Organisation gerade, sich im ZER einzutragen, um in Deutschland fundraisen zu können.
Zu einem Punkt hätte ich eine Nachfrage:
„Außerdem sind Nachweise erforderlich über die Förderung von natürlichen oder juristischen Personen, die sich in Deutschland aufhalten oder Nachweise darüber, dass die Betätigung das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland fördert.“
Die Organisation setzt sich in Afrika für die Aufklärung/Gleichberechtigung von Frauen ein… Klassische Entwicklungszusammenarbeit. In Deutschland ist sie nicht aktiv.
Wenn wir uns als deutsche Organisation im Ausland mit Aktivitäten der Entwicklungszusammenarbeit einsetzen, geht man ja immer davon aus, dass das „dem Ansehen der BRD im Ausland“ dient und da nichts extra nachgewiesen werden muss.
Aber wie sich das bei ausländischen Organisationen verhält, ist mir noch unklar.
Einige Projekte der Organisation werden in Kenia zusammen mit einer deutschen Organisation durchgeführt (bzw. deren gemeinsamen kenianischen Partnern).
Haben Sie eine Idee, wie in einem solchen Fall – Österreichische Organisation arbeitet in Afrika und möchte ins deutsche ZER – ein Nachweis über das Ansehen der BRD im Ausland erbringen lässt?
Ich könnte mir vorstellen, dass das viele nicht-deutsche EZ-Organisationen betrifft.
Vielen Dank!
Arne Vollstedt – Stiftung Mensch und Tier, Freiburg
Hallo Herr Vollstedt,
vielen Dank für Ihre Frage. Die Tätigkeit ausländischer Organisationen ohne Förderung von im Inland ansässigen Personen muss gem. § 51 Abs. 2 AO zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen können. Aufgrund des recht weit gefassten Wortlauts bedarf es nach Ansicht der Finanzverwaltung keiner spürbaren oder messbaren Auswirkung auf das Ansehen der Bundesrepublik (AEAO Nr. 7 zu § 51 AO). Vielmehr ist die bloße Geeignetheit hinsichtlich einer Ansehenssteigerung ausreichend.
In den meisten Fällen hilft die sog. Indizwirkung, wie Sie sie zutreffend umschrieben haben, weiter. Allerdings greift diese nicht bei Körperschaften, die ausschließlich im Ausland ansässig sind. Dennoch ist es auch in diesem Fall möglich, den Anforderungen des § 51 Abs. 2 AO zu genügen, wenn die Ansehensförderung näher dargelegt wird. Da es durch die Einführung des Zuwendungsempfängerregisters nun auch dort eingetragenen, nicht im Inland ansässigen Organisationen möglich ist, um abzugsfähige Spenden zu werben und Zuwendungsbestätigungen auszustellen, gewinnt diese Fragestellung zukünftig wieder mehr Bedeutung.
Gerne Unterstützen wir die von Ihnen erwähnte österreichische Organisation bei der Eintragung in das Zuwendungsempfängerregister, und sichern den Antrag entsprechend rechtlich und argumentativ ab.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Fein
Sehr geerter Herr Fein,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
So in der Art hatte ich es mir schon gedacht.
Falls unsere Partnerorganisation Unterstützung braucht, werden Sie sich an Sie wenden. Ich schlage es ihnen vor.
Viele Grüße… und Danke.