Die Abführung von Aufsichtsratsvergütungen an gemeinnützige Einrichtungen wird nur dann als Betriebsausgabe anerkannt, wenn sich das Aufsichtsratsmitglied vor seiner Wahl hierzu verbindlich verpflichtet hat.
Häufig sind von Gewerkschaften entsandte Aufsichtsratsmitglieder nach dem Statut der Gewerkschaft zur Abführung eines erheblichen Teils ihrer Vergütung an gemeinnützige Organisationen verpflichtet.
Diese Abführungen zählen grundsätzlich zu den als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich das Aufsichtsratsmitglied hierzu schon vor seiner Wahl in das Gremium nach den Vorgaben der Gewerkschaft verpflichten musste, um das Aufsichtsratsmandat wahrnehmen zu dürfen.
Hat sich jedoch das Aufsichtsratsmitglied nicht ausdrücklich vorab verpflichtet, führt es aber trotzdem Teile seiner Vergütung an eine gemeinnützige Einrichtung ab, so gelten die Zahlungen als freiwillige Spenden; sie können dann nicht als Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden.
Die Unterscheidung ist deswegen von großer Bedeutung, weil Spenden gemäß § 10 b Abs. 1 EStG in der Regel nur bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehbar sind, während Betriebsausgaben unbegrenzt abzugsfähig sind.
Hinweis: Ist absehbar, dass sich das gewerkschaftliche Aufsichtsratsmitglied der „Pflicht“ zur Abführung eines Teils seiner Vergütung nicht wird entziehen können, sollte es zumindest darauf achten, dass die Verpflichtung zur Abführung ausdrücklich und schriftlich vor Annahme des Mandates mit der Gewerkschaft vereinbart wird, um so steuerlichen Nachteilen zu entgehen.