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Zahlungsdiensterichtlinie II reguliert FinTechs

Der Begriff „FinTech“ ist zurzeit in aller Munde. Er beschreibt junge, agile Unternehmen, die die Möglichkeiten der Digitalisierung nutzen, um den als behäbig empfundenen Banken Konkurrenz zu machen. Zwei der bekanntesten Vertreter dieser Art sind das amerikanische Unternehmen Paypal sowie die deutsche Sofort GmbH mit ihrem Dienst Sofortüberweisung. Aber daneben versuchen sich zahlreiche weitere Unternehmen im Finanzsektor zu etablieren. Der europäische Gesetzgeber hat diesen Trend erkannt. Mit der Zahlungsdiensterichtlinie II (ZDR II) werden nun auch diese neuartigen Anbieter in die Paymentregulierung mit einbezogen.

Chancen durch „Open Access“

Neben dem sogenannten Kontoführenden Zahlungsdienstleister, üblicherweise eine klassische Bank, kennt die Richtlinie nun auch Dritte Zahlungsdienstleister. Diese unterteilen sich noch einmal in Kontoinformationsdienste und Zahlungsauslösedienste. Diese Dienstleister greifen auf die bei den Banken hinterlegten Kontodaten zu, um z.B. Überweisungen anzustoßen und gleichzeitig zu überprüfen, ob der Kunde genügend Geld hat. Dafür benötigen sie jedoch die Zugangsdaten des Kunden zu seinem Konto. Die Weitergabe dieser Daten findet zurzeit in einer rechtlichen Grauzone statt.

Mit der ZDR II werden die Kontoführenden Zahlungsdienstleister hingegen verpflichtet, Dritten Zahlungsdienstleistern kostenlos Kundeninformationen zu übermitteln, wenn der Kunde dies ausdrücklich wünscht. FinTechs erhalten nunmehr diskriminierungsfreien Zugang zu den benötigten Daten bei den Banken und können damit, so die Intention des Gesetzgebers, innovative Dienstleistungen anbieten.

Neue regulatorische Anforderungen

Diese Vorzugsbehandlung hat jedoch einen Preis. Sie wird den Dritten Zahlungsdienstleistern nur gewährt, da diese nun unter das Regulierungsregiment der Zahlungsdiensterichtlinie fallen. So müssen künftig Unternehmen, die in Deutschland als Dritter Zahlungsdienstleister am Markt auftreten wollen, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Zulassung beantragen und im Einzelnen vorgeschriebene Maßnahmen zur IT-Sicherheit, Geldwäscheprävention und zum Datenschutz ergreifen. Zahlungsauslösedienstleister müssen zudem ein Anfangskapital von mindestens 50.000 Euro vorhalten. Bei Kontoinformationsdienstleistern ist ein Mindestanfangskapital nicht vorgeschrieben.

Die ZDR II muss innerhalb der nächsten 2 Jahre in deutsches Recht umgesetzt werden. Ob Ihr Unternehmen unter die neuen Regeln fällt und wie Sie sich darauf vorbereiten können, erklären Ihnen gerne unsere spezialisierten Anwälte in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Weiterlesen:
Widerrufsrecht: BGH erhält neue Chance zur Entscheidung
ZAG-Erlaubnis und Zahlungsdienste

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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