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Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von Berufsverbänden

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein neues BMF-Schreiben zu § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG herausgegeben. Es tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 10.11.2005, BStBl I S. 1029, das ebenfalls Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10b S.4 EStG behandelte.

Vorschrift betrifft vor allem Berufsverbände

§ 20 Abs. 1 Nr. 10b S. 4 EStG sieht vor, dass nicht den Rücklagen zugeführte Gewinne und verdeckte Gewinnausschüttungen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steuerbegünstigter Körperschaften (steuerpflichtige) Kapitalerträge darstellen. Während diese Vorschrift für gemeinnützige, mildtätigte und kirchliche Organisationen de facto nicht relevant ist, weil § 44a Abs. 7 EStG für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Organisationen sowieso die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug regelt, ist sie z.B. für steuerbegünstigte Berufsverbände von großer Bedeutung.

Wann findet die Vorschrift Anwendung?

Die Vorschrift findet insbesondere Anwendung auf den nicht den Rücklagen zugeführten Gewinn eines von der Steuerbefreiung ausgeschlossenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, der im Wege des Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird, oder wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb die in § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 EStG genannte Umsatz- (350.000 Euro) oder Gewinngrenze (30.000 Euro) überschreitet.

Werden mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, ist auf das Gesamtergebnis aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe abzustellen, deren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird oder die die Umsatz- oder Gewinngrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG überschreiten.

Gewinne unterliegen Kapitalertragssteuerpflicht

Die Gewinne unterliegen dann der Kapitalertragssteuerpflicht in Höhe von 15%, die zusätzlich zur Körperschaftssteuer erhoben wird. Die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG fingiert damit quasi eine Gewinnausschüttung aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in den ideellen Bereich der steuerbegünstigten Körperschaft – gerade so, als handele es sich bei dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb um eine selbständige Tochter-Kapitalgesellschaft.

Professionelle Hilfe unausweichlich

Von der Körperschaftssteuer befreite Körperschaften, die keine gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen sind und einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, sollten sich mit dem neuen BMF-Schreiben vertraut machen. Die kapitalertragsteuerlichen Vorschriften sind äußerst kompliziert und bestehen aus etlichen (Rück-)Verweisen und Ausnahmevorschriften, so dass professionelle Hilfe unausweichlich sein dürfte. Gerne sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte dabei behilflich.

BMF-Schreiben vom 02.02.2016, IV C 2 – S 2706-a/14/10001

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Gebührenbefreiung einer gemeinnützigen Körperschaft
Steuerberatung für Berufsverbände: Fallstricke vermeiden von Beginn an

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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