Am 12.07.2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine richtungsweisende Entscheidung über eine Widerrufsbelehrung getroffen, die über Jahre hinweg von den Sparkassen verwendet wurde.
Widerrufsbelehrung der Sparkassen fehlerhaft
In seinem Urteil in der Sache XI ZR 564/15 stellte das Gericht fest, dass die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen, die zum Fristbeginn lediglich ausführten, dass die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne, unrichtig sind. Im entschiedenen Fall konnte sich die Sparkasse zudem nicht auf den Musterschutz der Musterwiderrufsbelehrung berufen, da der BGH davon ausgeht, dass die Sparkasse die Musterbelehrung in zu weitgehendem Maße selbst überarbeitet und verändert hat und somit den Musterschutz verloren hat.
Sparkasse fügte eigene Fußnote in Widerrufsbelehrung ein
Unter anderem hatte die Sparkasse hinter der Angabe, dass die Widerrufsfrist zwei Wochen betrage, eine Fußnote eingeführt. Darin führte sie aus: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“.
Der BGH entschied, dass die Widerrufsbelehrung daher nicht ordnungsgemäß war und die Kunden ihren Darlehensvertrag aus dem Jahr 2008 noch im Juni 2013 widerrufen konnten.
Gute Chancen für den erfolgreichen Kreditwiderruf
Das Urteil schafft Klarheit über diese vielfach von den Sparkassen verwendete Widerrufsbelehrung. Kunden die noch vor dem Erlöschen des Widerrufsrechts für Altfälle den Widerruf ausgeübt haben, haben daher nun sehr gute Chancen diesen auch gegenüber den Sparkassen durchzusetzen. Gerne prüfen unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht individuell Ihre Chancen.