In einer neuen Verfügung hat die Finanzverwaltung die Frist für Satzungsänderungen im Hinblick auf die Ehrenamtspauschale bis zum 31.12.2009 verlängert.
Viele gemeinnützigen Einrichtungen, allen voran Vereine, haben von dem seit 2007 in § 3 Nr. 26 a EStG verankerten Steuerfreibetrag in Höhe von 500,- € für ehrenamtlich Tätige Gebrauch gemacht. Die Vorschrift belässt Einnahmen von ehrenamtlich Tätigen bis zu 500,- € im Jahr steuerfrei. Die Pauschale wird von Vereinen gerne genutzt, um z.B. Aufwendungen von Vorstandsmitgliedern pauschal abzugelten.
Werden jedoch pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder gezahlt, ohne dass die Satzung dies ausdrücklich vorsieht, verstößt der Verein gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit. Hierauf hat die Finanzverwaltung wiederholt hingewiesen. Um gemeinnützigkeitsrechtliche Probleme zu vermeiden, muss in der Satzung daher ausdrücklich geregelt sein, dass Zahlungen an ehrenamtlich Tätige gewährt werden dürfen.
Das BMF hat in seinem aktuellen Schreiben zur Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG auf Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand klargestellt, dass von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins aus Billigkeitsgründen abzusehen ist, wenn die Zahlungen nach dem 10. Oktober 2007 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31. Dezember 2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.
Hinweis:
1.) Weiterhin zulässig bleibt auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung der Ersatz konkret angefallener und nachgewiesener Auslagen.
2.) Zwar dürfen, wenn es die Satzung nicht ausdrücklich zulässt, die Pauschalen nicht an Vorstandsmitglieder, die ehrenamtlich tätig sind, gezahlt werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass ein Vorstandsmitglied für den Verein noch in anderer Funktion, z.B. als Trainer, tätig ist und hierfür eine angemessene Vergütung erhält. In diesen Fällen ist allerdings zu beachten, dass die Vergünstigungen aus § 3 Nr. 26a und Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) nicht kumulativ für ein- und dieselbe Tätigkeit Anwendung finden können. Möglich wäre es hingegen, dass für die Trainertätigkeit der Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen wird und – nach einer entsprechenden Satzungsregelung – die Ehrenamtspauschale für die Tätigkeit im Vorstand.
3.) Sofern ein ehrenamtlich Tätiger Anspruch auf die eine oder andere Pauschale hat und darauf verzichtet, handelt es sich insoweit um eine Rückspende, für die er unter den Voraussetzungen des § 10b EStG eine Spendenbescheinigung erhalten kann.
4.) Sofern eine Satzungsänderung angestrebt wird, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, muss auch klargestellt werden, welches Organ über die Auszahlung der Pauschale beschließt. Aus praktischen Erwägungen heraus bietet es sich an, dass die Mitgliederversammlung den Vorstand selbst hierzu ermächtigt. Außerdem sollte in die Satzung kleinerer Vereine der Passus aufgenommen werden, dass die Auszahlung einer Pauschale nur dann zulässig ist, wenn hierfür genügend Mittel vorhanden sind.
BMF-Schreiben vom 25.11.2008 sowie vom 22.04.2009, Az. IV C 4 – S 2121/07/0010