Als Familienstiftung werden Stiftungen bezeichnet, deren Erträge aus dem Stiftungsvermögen vorrangig zum Wohl einer bestimmten Familie, meist der des Stifters, verwendet werden. Dies kann z.B. in Form von jährlichen Ausschüttungen geschehen, es sind aber auch Sonderzahlungen für bestimmte Anlässe (etwa Schulabschluss oder Heirat) denkbar. Eine Stiftung wird also zur Familienstiftung, wenn sie zum Wohl einer Familie eingesetzt wird.
Eine Familienstiftung unterscheidet sich von anderen Stiftungen also durch ihren Zweck. Anders als eine Familienstiftung dient etwa eine gemeinnützige Umweltstiftung dem Wohl der Umwelt. Eine gemeinnützige Musikstiftung wiederum fördert die Musik. Entscheidend für die Bezeichnung einer Stiftung ist also letztlich immer der Zweck der Stiftung.
Steuerliche Besonderheit einer Familienstiftung
Allein steuerrechtlich ist die Familienstiftung etwas Besonderes: Da sie nur bestimmten Personen, also privaten Zwecken und nicht dem Gemeinwohl dient, kann sie nicht gemeinnützig, also nicht umfassend steuerbegünstigt sein. Außerdem unterliegt sie der sog. Erbersatzsteuer, durch die alle 30 Jahre ein Erbfall „simuliert“ und das Stiftungsvermögen besteuert wird.
Dies gilt allerdings nur für die selbständige Familienstiftung, nicht aber für die unselbständige Familienstiftung, die lediglich eine besondere vertragliche Konstruktion zwischen dem Stifter und einem Stiftungstreuhänder und nicht rechtsfähig ist.
Attraktiv für die Vermögensnachfolgeplanung
Familienstiftungen eignen sich hervorragend für eine rechtssichere Vermögensnachfolgeplanung. Will der Stifter sein Vermögen zusammenhalten und vor dem Zugriff durch Gläubiger oder sonstige Angriffe von außen schützen und gleichzeitig verhindern, dass das Vermögen im Erbgang auf mehrere Erben aufsplittert (was z.B. bei Immobilienvermögen, das ins Eigentum von Erbengemeinschaften übergeht, äußerst unvorteilhaft sein kann), seine Familie aber gleichwohl versorgt wissen, bietet es sich an, dass er sein Vermögen auf eine oder mehrere Familienstiftungen überträgt.
Bei richtiger Planung kann die Übertragung möglicherweise sogar steuerfrei erfolgen. Die laufenden Einkünfte, die die Stiftung erzielt, unterliegen außerdem nur einer Steuerbelastung von 15% zzgl. Solidaritätszuschlag – das ist deutlich weniger als die Besteuerung von Privatpersonen mit ihrem persönlichen (Spitzen-)Steuersatz. Auch die Erbersatzsteuer lässt sich durch vorausschauende Planung meist vermeiden oder auf ein erträgliches Maß reduzieren.
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