Der Bundesligaverein, der auf die Berücksichtigung der Vorsteuerbeträge bei Spielervermittler-Verträgen geklagt hatte, hat im zweiten Rechtsgang überwiegend Recht bekommen. Bei der Mehrzahl der Spielervermittler-Rechnungen habe ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen dem Verein und dem jeweiligen Spielervermittler stattgefunden, so dass der Vorsteuerabzug zulässig sei. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf mit Urteil vom 27. April 2015 entschieden.
Verein will Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen
Spielervermittler vertreten und beraten Profifußballer bei den Verhandlungen mit Fußballvereinen. Kommt es zum Vertragsschluss, stellt der Spielervermittler dem Verein eine Rechnung aus. Die darin ausgewiesene Umsatzsteuer will der Verein selbstverständlich als Vorsteuer geltend machen. Streitig war im ersten Rechtsgang aber gewesen, ob der Verein oder der einzelne Fußballer die Beratungsleistungen eines Spielervermittlers empfängt. Denn nur, wenn direkt zwischen dem Spielervermittler und dem Verein ein Leistungsaustausch erfolgt, darf der Verein gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der Spielervermittler abziehen. Das Finanzamt hatte seinerzeit allerdings die Ansicht vertreten, dass der Fußballverein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, weil dieser letztlich nur eine Zahlungsverpflichtung des jeweiligen Spielers aus dem zwischen diesem und dem Berater geschlossenen Managementvertrag übernommen habe.
Vereine müssen für Vermittler bezahlen
Das FG Düsseldorf entschied nun im zweiten Rechtsgang, dass die Zahlung des Honorars sehr wohl in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Vermittlungsleistung des jeweiligen Spielervermittlers und dem dadurch erlangten konkreten eigenen wirtschaftlichen Vorteil des Vereins gestanden habe. Der Vorteil bestehe darin, den jeweiligen Fußballspieler unter Mithilfe des Spielerberaters auf Dauer für eine bestimmte Spielposition verwenden zu können. Insoweit beziehe der Verein selbst die ihm nützliche Leistung des Spielervermittlers. Den Zeugenaussagen zufolge könne im Profifußball kein Spieler „an einem Spielerberater vorbei“ für einen Verein gewonnen werden. Die Situation sei derjenigen vergleichbar, wenn jemand ein Haus kaufe und dafür einen Makler zu bezahlen habe. Auch der Verein müsse dafür zahlen, dass der Spielervermittler ihm einen Vertrag mit dem Spieler vermittle. Die zivilrechtliche Rechtsgrundlage für die Leistungsbeziehung zwischen dem Verein und dem Spielervermittler sei ein mündlich geschlossener maklerähnlicher Vertrag, nach dem der Spielervermittler Vermittlungs- und Beratungsleistungen gegen Entgelt an den Fußballverein zu erbringen habe.
Eine direkte Leistungsbeziehung habe daher bestanden und der Vorsteuerabzug sei damit zulässig, so das Gericht.
FG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2015 – Az. 1 K 3636/13 U
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