Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, dass nach deutschem Recht nur bestimmte Wetten und Lotterien von der Umsatzsteuer befreit sind, sämtliche sonstigen Glücksspiele mit Geldeinsatz hingegen der Steuerpflicht unterliegen.
Die Klägerin betrieb eine Spielhalle mit Glücksspielautomaten. Sie machte geltend, von der Umsatzsteuer befreit zu sein. § 4 Nr. 9b UStG, der zum 06.05.2006 neu in Kraft getreten ist, verstoße gegen die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, da der Gesetzgeber die Richtlinie willkürlich umgesetzt habe.
Der Senat hegte ebenfalls Zweifel, ob der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung der europäischen Richtlinie seinen Spielraum nicht überschritten hat. Er setzte das Verfahren aus und legte die Frage zur Vorabentscheidung dem EuGH vor.
Hinweis: In der Rechtssache „Linneweber“ (Urteil v. 17.02.2005, Az.: Rs. C-453/02 und C-462/02) hatte sich der EuGH bereits zuvor mit der Frage der Umsatzsteuerfreiheit von Glücksspielen befasst. Aufgrund der Entscheidung war § 4 Nr. 9b UStG neu gefasst worden. In § 4 Nr. 9b UStG ist eine Steuerbefreiung allerdings nur für bestimmte Wetten vorgesehen, obwohl nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen grundsätzlich, wenn auch „unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden“, von der Mehrwertsteuer zu befreien ist.
BFH, Beschluss v. 17.12.2008 , Az. XI R 79/07