Auch wenn ein Mitglied ein Recht auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung hat, kann einer von ihm erhobenen Klage gleichwohl der Einwand der Verwirkung des Klagerechts entgegenstehen.
Schließlich äußerte sich das Saarländische OLG auch zur Frage der Klageerhebung gegen zeitlich weit zurückliegende Beschlüsse:
Grundsätzlich sei die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit von vereinsrechtlichen Beschlüssen im Wege der Feststellungsklage zeitlich unbegrenzt möglich. Bei der rechtlichen Beurteilung einer solchen Klage sei jedoch auch das legitime Interesse des Vereins an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu berücksichtigen.
Klagen gegen Beschlüsse des Vereins seien daher in angemessener Frist zu erheben. Die gerichtliche Klärung derartiger Streitigkeiten solle nur innerhalb eines begrenzten Zeitraums zulässig sein. Andernfalls habe der Kläger sein Recht zur Klage verwirkt.
Wie lang dieser Zeitraum genau sei und wie seine Dauer zu bemessen sei, ließ das Gericht offen. Im entschiedenen Fall jedenfalls ging das Gericht bei einer 2 Jahre und 2 Monate nach dem Vereinsbeschluss erhobenen Klage von der Verwirkung des Klagerechts aus.
Hinweis: Durch diese Entscheidung des Saarländischen OLG wurde das Urteil des LG Saarbrücken v. 17.07.2007, Az. 16 O 106/07 im Hinblick auf die Verwirkungsproblematik bestätigt.
Landgericht Saarbrücken, Urteil v. 17.07.2007, Az. 16 O 106/07
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil v. 02.04.2008, Az. 1 U 450/07-142