Die OFD Frankfurt äußert sich in einer aktuellen Verfügung zur Besteuerung von Verpflegungs- und Unterbringungsleistungen durch Bildungseinrichtungen. Sie erklärt diese Leistungen generell für umsatzsteuerpflichtig. Dies betrifft insbesondere Berufsverbände und gemeinnützige Einrichtungen, die Seminare und Fortbildungen anbieten.
Die Stoßrichtung der neuen Verwaltungsanweisung wird deutlich, wenn man sie vor dem Hintergrund der aktuellen Gesetzeslage und der einschlägigen Rechtsprechung sieht: Das Gesetz befreit das Fortbildungsangebot der entsprechenden Einrichtungen von der Umsatzsteuer. Nach Ansicht der Finanzgerichte erfasst die Befreiung auch die unverzichtbaren Nebenleistungen zu den Bildungsangeboten. Der BFH stellte im Falle eines Berufsverbandes beispielsweise fest, dass die absolut notwendige Grundverpflegung im Rahmen von Tagesseminaren durchaus unverzichtbare Nebenleistung und damit umsatzsteuerfrei sein könne. Das FG Münster wiederum entschied, dass die Unterbringung bei mehrtägigen Veranstaltungen zumindest dann keine unverzichtbare Nebenleistung sei, wenn sie wahlweise angeboten werde.
Die OFD Frankfurt weist mit ihrer aktuellen Verfügung die nachgeordneten Finanzämter nun an, dass Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen bei entsprechenden Bildungsangeboten „grundsätzlich“ keine eng mit den Fortbildungsleistungen verbundenen Leistungen seien. Sie seien damit umsatzsteuerpflichtig.
Hinweis: Dass die Anweisung zur Umsatzsteuerpflicht in dieser Absolutheit nicht in allen Fällen rechtmäßig sein kann, ist nach Vorstehendem handgreiflich. Berufsverbände mit Unternehmern als Mitgliedern hat dies weniger zu kümmern, da für sie Gestaltungen mit entsprechendem Vorsteuerabzug in der Regel ohnehin vorteilhafter sind. Für alle übrigen Anbieter stellt eine umfassende und volle Umsatzsteuerpflicht jedoch eine erhebliche finanzielle Belastung dar, die auf die Mitglieder und Teilnehmer abgewälzt werden muss. Hier bleibt im Einzelfall nur die Möglichkeit, sich mit Rechtsbehelfen gegen die Auffassung der Finanzverwaltung zur Wehr zu setzen.
OFD Frankfurt, Verfügung v. 04.03.2011, Az. S 7179 A – 47 – St 112.