DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Verpflegung und Unterbringung bei Fortbildungen laut Finanzverwaltung generell umsatzsteuerpflichtig

Die OFD Frankfurt äußert sich in einer aktuellen Verfügung zur Besteuerung von Verpflegungs- und Unterbringungsleistungen durch Bildungseinrichtungen. Sie erklärt diese Leistungen generell für umsatzsteuerpflichtig. Dies betrifft insbesondere Berufsverbände und gemeinnützige Einrichtungen, die Seminare und Fortbildungen anbieten.

Die Stoßrichtung der neuen Verwaltungsanweisung wird deutlich, wenn man sie vor dem Hintergrund der aktuellen Gesetzeslage und der einschlägigen Rechtsprechung sieht: Das Gesetz befreit das Fortbildungsangebot der entsprechenden Einrichtungen von der Umsatzsteuer. Nach Ansicht der Finanzgerichte erfasst die Befreiung auch die unverzichtbaren Nebenleistungen zu den Bildungsangeboten. Der BFH stellte im Falle eines Berufsverbandes beispielsweise fest, dass die absolut notwendige Grundverpflegung im Rahmen von Tagesseminaren durchaus unverzichtbare Nebenleistung und damit umsatzsteuerfrei sein könne. Das FG Münster wiederum entschied, dass die Unterbringung bei mehrtägigen Veranstaltungen zumindest dann keine unverzichtbare Nebenleistung sei, wenn sie wahlweise angeboten werde.

Die OFD Frankfurt weist mit ihrer aktuellen Verfügung die nachgeordneten Finanzämter nun an, dass Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen bei entsprechenden Bildungsangeboten „grundsätzlich“ keine eng mit den Fortbildungsleistungen verbundenen Leistungen seien. Sie seien damit umsatzsteuerpflichtig.

Hinweis: Dass die Anweisung zur Umsatzsteuerpflicht in dieser Absolutheit nicht in allen Fällen rechtmäßig sein kann, ist nach Vorstehendem handgreiflich. Berufsverbände mit Unternehmern als Mitgliedern hat dies weniger zu kümmern, da für sie Gestaltungen mit entsprechendem Vorsteuerabzug in der Regel ohnehin vorteilhafter sind. Für alle übrigen Anbieter stellt eine umfassende und volle Umsatzsteuerpflicht jedoch eine erhebliche finanzielle Belastung dar, die auf die Mitglieder und Teilnehmer abgewälzt werden muss. Hier bleibt im Einzelfall nur die Möglichkeit, sich mit Rechtsbehelfen gegen die Auffassung der Finanzverwaltung zur Wehr zu setzen.

OFD Frankfurt, Verfügung v. 04.03.2011, Az. S 7179 A – 47 – St 112.

 

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *