Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem Nichtanwendungserlass auf zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) reagiert, die die Vermietung von Wohnraum und die Abgabe von Mahlzeiten durch Studentenwerke umsatzsteuerfrei stellten. Die Urteile seien über die vom BFH entschiedenen Einzelfälle hinaus nicht anzuwenden, so das BMF.
Der BFH hatte geurteilt, dass Studentenwerke Wohnraum an Studenten und Bedienstete nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG (mittlerweile Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) umsatzsteuerfrei vermieten könnten. Gleiches nahm der BFH in einer Folgeentscheidung für die Abgabe von Mahlzeiten an (siehe bereits Recht aktuell 2/2007). Die Finanzverwaltung sieht das anders. Die Leistungen seien, so das BMF, nicht von der Umsatzsteuer befreit.
Das BMF beruft sich auf eine neue Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Urteil v. 14.6.2007, Az. C-434/05). Dem EuGH zufolge sei für eine Umsatzsteuerbefreiung erforderlich, dass die die Steuerfreiheit einfordernde Einrichtung auch selbst Unterrichtsleistungen als Hauptleistung erbringe. Nur dann seien auch eng mit der Hauptleistung verbundene Nebenleistungen steuerfrei. Da Studentenwerke selbst keine Unterrichtsleistungen erbringen – dies tun die Hochschulen – erfüllen sie, so schlussfolgert konsequent das BMF, nicht die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit ihrer Umsätze.
Achtung: Aus Billigkeitsgründen ermöglicht es die Finanzverwaltung Studentenwerken für vor dem 01.01.2008 erbrachte Vermietungsleistungen, sich auf den BFH zu berufen und die entsprechenden Umsätze steuerfrei zu vereinnahmen. Zu Umsätzen aus der Abgabe von Mahlzeiten benennt die Verwaltung hingegen keine Übergangsfrist!
Man darf gespannt sein, wie die Hochschulen und Studentenwerke auf den Erlass reagieren. Denkbar wäre z.B., dass Hochschulen zukünftig selbst die bisher von den Studentenwerken erbrachten Leistungen übernehmen. Ob dies in jedem Einzelfall politisch und organisatorisch durchführbar ist, darf man freilich bezweifeln.
BMF v. 27.09.2007, Az. IV A 6 – S 7175/07/0003