Ein bloßes Anwenden von für den Verleiher günstigen Regelungen eines Tarifvertrags ist in einem Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher ab sofort jedoch nicht mehr möglich. Verleiher müssen künftig entweder einen Tarifvertrag ganz anwenden oder sich an den Equal-Pay-Grundsatz halten.
Equal Pay: Leiharbeitnehmer verdienen so viel wie fest angestellte Mitarbeiter
Nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) kann aufgrund eines Tarifvertrags von dem in der Arbeitnehmerüberlassung geltenden Equal-Pay-Grundsatz abgewichen werden.
Der Equal-Pay-Grundsatz sieht vor, dass Leiharbeitnehmer ein Entgelt in genau derselben Höhe erhalten, wie die fest angestellten Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers. Diese durch das Gesetz vorgesehene Möglichkeit hat nun durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine erhebliche Einschränkung erfahren.
Bisher konnte Equal Pay umgangen werden
Nach dem Gesetz konnte bisher vom Equal-Pay-Grundsatz abgewichen werden, sofern ein Tarifvertrag aus dem Bereich der Arbeitnehmerüberlassung angewendet wird. Daher wurde in der Praxis dem Leiharbeitnehmer von dem Verleiher teilweise ein tarifvertraglich festgesetztes Entgelt gezahlt – ohne den Tarifvertrag im Übrigen anzuwenden.
Es wurden zwischen dem Leiharbeitnehmer und Verleiher jedoch gleichzeitig beispielsweise vom Tarifvertrag abweichende Urlaubstage vereinbart und lediglich das Entgelt aus dem Tarifvertrag in den Individualarbeitsvertrag aufgenommen.
Gerichtsentscheidung verbietet Rosinenpicken
Das BAG hat diese Praxis in einem Urteil Ende 2019 (BAG vom 16.10.2019, 4 AZR 66/18) für unzulässig erklärt. Es handle sich bei dem Equal-Pay-Grundsatz um einen elementaren Teil des AÜG. Eine Abweichung sei nur in sehr engen Grenzen zulässig.
Das Gesetz geht – so das BAG – davon aus, dass im Falle einer Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz durch einen Tarifvertrag dieser Tarifvertrag komplett angewendet wird und nicht nur einzelne Passagen. Somit ist eine umfassende Bezugnahmeklausel auf den Tarifvertrag im Arbeitsvertrag nötig, um eine Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz zu ermöglichen.
Vom Tarifvertrag kann durch einen Individualarbeitsvertrag nur ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn die Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers erfolgen soll.
Das sollten Verleiher jetzt tun
Um Schadensersatzansprüchen von Leiharbeitnehmern wegen unwirksamer Arbeitsverträge vorzubeugen, sollten Verleiher die von ihnen verwendeten Arbeitsverträge überprüfen und gegebenenfalls anpassen lassen.
So können wir helfen
Um eine rechtssichere Gestaltung der Arbeitsverträge mit dem Leiharbeitnehmer zu gewährleisten, helfen Ihnen unsere Experten im Arbeitsrecht und der Arbeitnehmerüberlassung gern dabei, Ihre Arbeitsverträge zu prüfen und ggf. anzupassen. Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu.
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