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Verfügung der OFD Frankfurt zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Sponsoring

Die OFD Frankfurt hat in einem neuen Erlass zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Sponsoring Stellung genommen.

Nachdem das BMF bereits mit Schreiben vom 18.2.1998 seine Auffassung zur ertragssteuerlichen Behandlung des Sponsoring mitgeteilt hatte, weist die OFD nunmehr in Bezug auf die Umsatzsteuer auf Folgendes hin:

– Bei Geldleistungen des Sponsors an gemeinnützige Einrichtungen handelt es sich regelmäßig um ein Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Gegenleistung. Wie im Ertragssteuerrecht ist auch für Zwecke der Umsatzsteuer zwischen einer konkreten Werbeleistung und einer bloßen Duldungsleistung des Gesponserten zu unterscheiden. Letztere unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (7%) nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG, da kein steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt. Konkrete Werbeleistungen hingegen stellen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar und sind daher grundsätzlich mit den üblichen 19% zu versteuern. Die in einer ordnungsgemäßen Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer kann vom Sponsor unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abgezogen werden.

Sofern den Einnahmen keine Gegenleistung gegenübersteht, sie also in der ideellen Sphäre erzielt werden, darf eine Rechnung nicht erstellt werden; gegebenenfalls darf aber eine Spendenbescheinigung erteilt werden.

– Bei Sach- und Dienstleistungen an Gemeinnützige gilt das gleiche Prinzip. Zusätzlich ist zu beachten, das als Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Leistung der steuerbegünstigten Einrichtung grundsätzlich der gemeine Wert der Sach- oder Dienstleistung des Sponsors anzusetzen ist. Der Wert der Werbe- bzw. Duldungsleistung der gemeinnützigen Einrichtung ist für die Höhe der Bemessungsgrundlage hingegen nicht entscheidend.

Der Vorsteuerabzug ist gem. § 15 Abs. 1a Nr.1 UStG i.V.m. EStG allerdings zu versagen, wenn der Wert der Werbe- oder Duldungsleistung in einem krassen Missverhältnis zu dem Wert der Sach- oder Dienstleistung des Sponsors steht und daher nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG der Betriebsausgabenabzug nicht zulässig ist.

OFD Frankfurt, Verfügung v. 18.03.2009, Az. S 7100 A – 203 – St 110

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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