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Vereinsregister: Kein Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten

Vereinsregister: Kein Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten

Das Vereinsregister informiert die Öffentlichkeit im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs über die Rechtsverhältnisse der eingetragenen Vereine. Es erfüllt damit wichtige Funktionen im öffentlichen Interesse. Das OLG Köln hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein ehemaliges Vorstandsmitglied eines Vereins auf Grundlage der DSGVO einen Anspruch auf Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem Vereinsregister hat.

Ehemaliger Vereinsvorstand verlangt Löschung seiner Daten aus dem Vereinsregister

Ein ehemaliges Vorstandsmitglied eines Vereins forderte, dass die Angabe seines Geburtsdatums und die Dauer seiner Vorstandstätigkeit nicht mehr voraussetzungslos über das Vereinsregister verfügbar gemacht werden. Dies lehnte das zuständige Registergericht mit der Begründung ab, dass das Vereinsregister öffentlichen Glauben gem. § 15 HGB genieße, wodurch sowohl der Rechtsverkehr als auch der Eingetragene geschützt werden. Der Vorstand vertrete den Verein im Rechtsverkehr, weshalb eine eindeutige und zweifelsfreie Identifizierung der Vorstandsmitglieder erforderlich sei. Nach § 67 BGB, § 3 Nr. 3 VRV gehöre zu den einzutragenden Daten auch das Geburtsdatum eines Mitglieds des Vorstands. Durch die Anmeldung zum Vereinsregister sei zudem wissentlich in Kauf genommen worden, dass die personenbezogenen Daten im Register für jeden zugänglich seien.

Die Beschwerde des ehemaligen Vorstandsmitglieds gegen den Beschluss des Registergerichts wurde dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt.

Eintragung des Vereins in das Vereinsregister

Die Eintragung des Vereins und der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sowie die Eintragung der Änderung des Vorstands und Änderungen der Vereinssatzung sind vom Vorstand des Vereins beim Vereinsregister anzumelden. Ebenso hat der Vorstand die Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder Zeitablauf anzumelden.

Hinsichtlich der Wirkung der Registereintragungen sind Eintragungen mit rechtserzeugender (konstitutiver) Wirkung von solchen mit lediglich rechtsbezeugender (deklaratorischer) Wirkung zu unterscheiden. Konstitutiv ist die Ersteintragung, durch die der Verein seine Rechtsfähigkeit überhaupt erst erlangt und somit zu einem „eingetragenen Verein“ wird. Konstitutiv sind auch Satzungsänderungen, die erst mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister wirksam werden. Lediglich deklaratorisch sind alle übrigen Eintragungen (Vorstands- und Liquidatorenbestellung und -abberufung, Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit).

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Zuständig für die Führung des Vereinsregisters ist grundsätzlich das Amtsgericht für seinen jeweiligen Bezirk. Das Vereinsregister wird inzwischen bundesweit in „maschineller Form“ als EDV-Register gem. § 55a BGB geführt. Jede Eintragung in einem deutschen Vereinsregister kann über die Seite Registerportal | Startseite (handelsregister.de) abgerufen werden. In den meisten Bundesländern können auch die Anmeldungen in elektronischer Form eingereicht werden.

Publizitätswirkung der Eintragungen ins Vereinsregister

Das Vereinsregister ist öffentlich und hat den Zweck, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins jederzeit für Dritte leicht feststellbar zu machen und damit die Sicherheit des Rechtsverkehrs zu erhöhen. Die Einsicht ist daher gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 BGB jedermann gestattet und bezieht sich dabei sowohl auf das Vereinsregister selbst als auch auf die von den Vereinen beim Amtsgericht eingereichten Dokumente. Ein Interesse oder gar ein rechtliches Interesse braucht für die Einsichtnahme nicht nachgewiesen zu werden.

Eintragungen im Vereinsregister gewähren allerdings nur einen beschränkten Vertrauensschutz und unterscheiden sich damit von Eintragungen im Handelsregister und dem Grundbuch. Das Vereinsregister hat nur eine sog. „negative Publizität“ i.S.d. § 15 Abs. 1 HGB. § 68 Satz 1 BGB schützt denjenigen, der mit dem „bisherigen Vorstand“ ein Rechtsgeschäft vornimmt. Dieses Rechtsgeschäft muss der Verein gegen sich gelten lassen. Der Fall wird dann rechtlich so behandelt, wie wenn der bisherige Vorstand noch der wirkliche Vorstand gewesen wäre. Der Verein kann sich gegenüber einem Dritten also nicht darauf berufen, dass der eingetragene Vorstand zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts nicht mehr im Amt gewesen ist. Eine Ausnahme dazu besteht lediglich dann, wenn demjenigen, der das Rechtsgeschäft oder die Rechtshandlung vorgenommen hat, die Unrichtigkeit positiv bekannt war. Die Publizitätswirkung bezieht sich aber nicht auf die Rechtsgültigkeit der Bestellung. Der Verein kann sich gegenüber einem Dritten also sehr wohl darauf berufen, dass die Bestellung des Vorstands unwirksam gewesen ist und demnach keine Vertretungsmacht vorlag.

Dagegen bedeutet die sog. „positive Publizität“ i.S.d. § 15 Abs. 3 HGB, die auf das Handelsregister Anwendung findet, dass eine einzutragende Tatsache unrichtig bekannt gemacht worden ist, also mit der tatsächlichen materiellen Rechtslage nicht übereinstimmt. In diesem Fall kann sich der Dritte dem Eintragungspflichtigen gegenüber auf die Eintragung berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.

Kein Recht auf Löschung personenbezogener Daten aus Vereinsregister

Das OLG Köln entschied, dass das Registergericht die beantragte Löschung der Daten aus dem Vereinsregister zu Recht abgelehnt hat.

Ein Recht der betroffenen Person auf Löschung von Daten aus dem Register bzw. den Registerakten nach der datenschutzrechtlichen Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 DSGVO könne nicht geltend gemacht werden, da die Daten im Register und den Registerakten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gespeichert werden, so dass nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DSGVO ein Recht auf Löschung nicht bestehe. Es bestehe auch kein Recht der betroffenen Person auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 DSGVO. Das Führen des Vereinsregisters liege auch im öffentlichen Interesse. Es sei keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Löschung der Daten einschlägig.

Zudem sei es gerade Folge der uneingeschränkten Publizitätswirkung des Vereinsregisters, dass auch überholte Eintragungen aus dem Register ersichtlich sind. Dieser Umstand werde durch „Rötung“ gekennzeichnet. Es sei auch nicht ausreichend, dass aus dem Register nur die jeweils aktuelle Situation ersichtlich sei, sondern es müssten auch die früher bestehenden Vertretungsbefugnisse ersehen werden können, weil diese im Hinblick auf die Wirksamkeit von Eintragungen, Satzungsänderungen oder abgeschlossenen Rechtsgeschäften auch deutlich später noch von erheblicher Bedeutung sein könnten.

Bei Fragen rund um das Vereinsregister, kommen Sie gerne auf uns zu. Unsere erfahrenen Spezialisten für Vereinsrecht sind Ihnen gerne behilflich.

OLG Köln, Beschluss v. 03.05.2023 – 2 Wx 56/23

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Eva Helfenstein

Rechtsanwältin Eva Helfenstein berät am Frankfurter Standort Stiftungen und andere Nonprofit-Organisationen in allen Angelegenheiten des Gemeinnützigkeits- und Stiftungsrechts.

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