Ein Verein, der eine Notfallpraxis für den ärztlichen Bereitschaftsdienst betreibt, kann als gemeinnützig behandelt werden. Die Praxis stellt einen Zweckbetrieb dar.
Wenn ein Verein die Einrichtung und Durchführung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der Nacht und am Wochenende übernommen habe, könne er – so eine Übereinkunft der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder – als gemeinnützig anerkannt werden. Er verstoße insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit nach § 55 Abs. 1 AO. Die Notfallpraxis stelle als Einrichtung der Wohlfahrtspflege gem. § 66 Abs. 1 AO einen Zweckbetrieb dar.
Im konkreten Fall hatte ein Verein, dessen Mitglieder die kassenärztliche Vereinigung sowie einige zum Notdienst verpflichtete Ärzte sind, Räumlichkeiten in einem Krankenhaus zum Betrieb einer Notfallpraxis gemietet. Die Ärzte wurden mit einem fest vereinbarten und leistungsangemessenen Gehalt für die Notfalldienste entlohnt.
Hinweis: Die kürzlich ergangene Entscheidung des BFH in Sachen Steuerpflicht von Rettungs- und Krankentransporten (BFH v. 18.9.2007, Az. I R 30/06), lässt Zweifel an der Richtigkeit einer Begünstigung von Notfallpraxis-Vereinen aufkommen. Hier wie dort eignen sich die Tätigkeiten zur Gewinnerzielung. Ärztliche Dienstleistungen werden kaum dadurch zu einer solchen „zum Wohle der Allgemeinheit“, weil sie nachts oder wochenends ausgeübt werden. Angesichts stetig steigender Kosten im Gesundheitswesen ist das Bemühen der Verwaltung um die Steuerfreiheit derart wichtiger Leistungen gleichwohl nachvollziehbar, auch wenn die seit Jahren fortwährende Missachtung höchstrichterlicher Entscheidungen durch die Verwaltung sicherlich unbefriedigend ist.
OFD Frankfurt v. 16.6.2008, Az. S 0185 A – 8 – St 53