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Veranstaltungssponsoring einmal andersherum – wenn der Sponsor zum Veranstalter wird

Die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring ist im Sponsoring-Erlass des BMF aus dem Jahr 1998 geregelt. Aktive Werbeleistungen der NPO sind danach dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen, wohingegen die Verlizenzierung von Vermögenswerten, wie Marke und Logo, an den Sponsor für dessen eigene Unternehmenskommunikation sowie das bloße „Danke sagen” ertragsteuerfrei bleiben. Der Sponsor wiederum wird seine Aufwendungen in aller Regel als Betriebsausgaben in Abzug bringen können – von Ausnahmefällen abgesehen, in denen die Leistungen des Sponsors in einem „krassen Missverhältnis” zu den Gegenleistungen der NPO stehen.

Kooperationen zwischen Wirtschaft und Drittem Sektor nehmen immer komplexere Formen an. Statt sich in die Abhängigkeit der NPO als Veranstalter eines vom Sponsor finanziell unterstützen Events zu begeben, fordern Sponsoren zunehmend Mitspracherechte und mehr oder weniger große Einflussnahmemöglichkeiten auf die finanzierte Veranstaltung ein. Ein aktuelles Urteil des BFH weist nun – wenn auch nur am Rande – auf die steuerlichen Risiken hin, die der Sponsor eingeht, wenn er ein zu Viel an Einflussnahme verlangt.

In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um den Betriebsausgabenabzug eines Unternehmers, der Geschäftspartner zu einer Schiffsreise eingeladen und die Aufwendungen für die Reise und die damit im Zusammenhang stehende Bewirtung der Gäste steuerlich in Abzug gebracht hatte. Der BFH versagte dem Unternehmer den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, dass § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen nicht zum Abzug zulasse, weil nicht auszuschließen sei, dass die Aufwendungen für die Schiffsfahrt im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung (Unterhaltung der Teilnehmer, Repräsentation des Unternehmens) stünden. Der Gesetzgeber halte derlei Ausgaben ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung für ihrer Art nach überflüssige und unangemessene Repräsentationskosten, die „im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens” nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden dürften.

Hätte es der BFH damit auf sich beruhen lassen, wäre kaum aufgefallen, dass die Entscheidung unmittelbare Auswirkungen auf typische Kooperationsmodelle zwischen NPOs und Unternehmen haben kann. Der BFH beschließt sein Urteil jedoch mit der ausdrücklichen Feststellung, dass sich der Unternehmer nicht auf die Erlasse der Finanzverwaltung zu VIP-Logen und Business-Seats in Sportstätten stützen könne, die Sponsoringaufwendungen für Logen/Business-Seats teilweise zum Betriebsausgabenabzug zulassen, obwohl sie regelmäßig auch der Bewirtung und des Beschenkens von Geschäftspartnern dienen. Die Erlasse, so der BFH, seien nur dann einschlägig, wenn der Sponsor „von einem Veranstalter ein Leistungspaket [erhalte]”. Damit bringt er auf den Punkt, wovon sämtliche Erlasse zum Thema Sponsoring tatsächlich ausgehen: Von Sponsoring lässt sich nur dann sprechen, wenn der Sponsor eine fremde Veranstaltung einer NPO unterstützt. Ist der Sponsor hingegen selbst Veranstalter, kann er sich für den Betriebsausgabenabzug nicht auf die günstigen Erlasse berufen. Er betätigt sich dann im Rahmen ganz gewöhnlicher Werbe- und PR-Maßnahmen, die den üblichen Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 EStG unterliegen (vgl. hierzu anschaulich Wallenhorst, DStR 2012, 2212).

Hinweis: Veranstalter ist, wer die organisatorischen Rahmenbedingungen einer Veranstaltung (Umstände, Ort und Zeit) bestimmt, nach außen auftritt und das wesentliche Risiko trägt. Im Zweifel ist der Außenauftritt maßgeblich. Nicht nur für den „Sponsor“ kann es übrigens ungünstig sein, wenn ihm die Veranstalterrolle zufällt. Auch die gemeinnützige Organisation, die im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung an einer solchen – fremden – Veranstaltung eines „Sponsors“ teilnimmt, begibt sich auf dünnes steuerliches Eis: Betreibt die NPO im Rahmen der fremden Veranstaltung aktive Werbung für das Unternehmen, wird sie damit sicherlich einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen. Ob sie umgekehrt im Fall einer bloßen Teilnahme und ggf. der Verlizenzierung ihres Logos bzw. ihrer Marke an das Unternehmen ertragsteuerfreie Einnahmen verbuchen kann, so wie es beim gewöhnlichen Sponsoring der Fall ist, ist hingegen unklar. Allein die Teilnahme der NPO an der Veranstaltung des Unternehmens ließe sich nämlich als aktive Werbeleistung einstufen – jedenfalls dann, wenn die NPO in das Gesamtmarketingkonzept des Unternehmens entsprechend eingebunden ist, erst die Teilnahme an der PR-Veranstaltung dieser also z.B. eine gewisse werbende Qualität verleiht. Wird der Organisation lediglich die Teilnahme an der Veranstaltung ermöglicht, damit sie auf sich und ihre Projekte aufmerksam machen kann, ohne dass sie sich dabei vom Werbekonzept des Unternehmens vereinnahmen lässt, dürfte aber wohl weiterhin von ertragsteuerfreien Einnahmen auszugehen sein. Da sich die Finanzverwaltung zu diesen Fragen allerdings bislang noch nicht geäußert hat, wird im Einzelfall nur eine vorherige Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt – ggf. im Wege einer verbindlichen Auskunft – Klarheit bringen.

BFH, Urteil vom 02.08.2012, Az. IV R 25/09.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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