Mit den neuen Fassungen von § 4 Nr. 16 und 25 UStG werden Regelungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) klargestellt, die auch für Nonprofit-Organisationen interessant sind. Zudem ist auch die aktuelle Rechtsprechung zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. g und h der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) für gemeinnützige Einrichtungen von besonderer Bedeutung.
Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen, die keine Pflege- oder Betreuungsleistungen sind
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurden bereits einige Änderungen im Umsatzsteuergesetz vorgenommen. Darunter war auch eine Neufassung des § 4 Nr. 16 UStG, welche vor allem Einrichtungen betrifft, die Pflege- oder Betreuungsleistungen anbieten.
Aktuell hat das Bundesministerium der Finanzen ein neues Schreiben veröffentlicht (BMF-Schreiben v. 12.07.2023, GZ III C 3 – S 7172/21/10003 :001) und damit eine Klarstellung zu diesem Paragraphen vorgenommen: Danach können auch Leistungen solcher Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit sein, die selbst keine Pflege- oder Betreuungsleistungen anbieten, aber Leistungen erbringen, die mit diesen Leistungen eng verbunden sind, sofern die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.
Ebenso wird klagestellt, wann ein Leistungserbringer als eine Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne der § 4 Nr. 16 und 25 UStG anerkannt wird und unter welchen Voraussetzungen ein Subunternehmer ebenfalls steuerbefreit ist. Dabei wird nun nicht mehr nur auf die sozialrechtliche Anerkennung einer Einrichtung abgestellt, sondern der Anwendungsbereich etwas weiter gefasst.
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Auch enthält der neue Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) zu § 4 Nr. 16 nun weitere Konstellationen, die eine Umsatzsteuerbefreiung ermöglichen. Entsprechend wurde der Umsatzsteueranwendungserlass überarbeitet.
Steuerbefreiung für gemeinnützige Einrichtungen
Ebenfalls relevant ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass die Steuerbefreiung gem. Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL auch für Dienstleistungen im Bereich der Altenpflege gelten kann. Voraussetzung ist, dass diese Dienstleistungen eng mit der sozialen Sicherheit verbunden sind und darauf abzielen, die Lebensbedingungen bedürftiger Personen zu verbessern.
Gemeinnützige Einrichtungen sollten die aktuellen Urteile des EuGH genau prüfen und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch nehmen, um die steuerlichen Möglichkeiten und Risiken zu verstehen.
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