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US-Geldwäscherecht: Weitreichende Zuständigkeit der amerikanischen Behörden

Wer in Europa einen mittelständischen Industriebetrieb führt, macht sich über so alles Mögliche Gedanken: Businesspläne, Forschung, Marketing oder Vertrieb. An eine Sache werden jedoch nur die wenigsten Geschäftsführer denken: Die US-Geldwäschevorschriften. Dabei zeigen Vorfälle der jüngeren Vergangenheit, dass diesbezügliche Unachtsamkeit schnell massive negative Konsequenzen nach sich ziehen kann.

US-Justiz knüpft ihre Zuständigkeit an den Dollar

So wurde zuletzt auf Anordnung der US-Behörden der Geschäftsführer einer sogenannten Bitcoin-Börse namens BTC-e festgenommen. Gegen die Börse selbst wurde eine Geldbuße in Höhe von 110 Millionen US-Dollar festgesetzt. Der Sitz des Unternehmens ist allerdings nicht in den USA sondern in Bulgarien. Darüber hinaus operiert die Börse unter den Gesetzen Zyperns. Die Geschäftstätigkeit wiederum erfolgt auf den Seychellen. Dennoch nahmen die USA ihre Zuständigkeiten an, da zumindest einige der digitalen Transaktionen der Börse auch über Server mit Standort in den USA abgewickelt wurden. Bereits diese kurze und rein virtuelle Berührung mit US-Territorium reichte, um die Anwendbarkeit der amerikanischen Geldwäschevorschriften zu begründen.

Dies zeigt, dass die US-Justiz nicht zimperlich dabei ist, ihre internationale Zuständigkeit im Bereich der Geldwäsche anzunehmen. So könnte ein Telefonat oder gar eine E-Mail, die über US-Server geleitet wird, zu einer Zuständigkeit der amerikanischen Behörden führen. Auch die Verwendung des US-Bankensystems begründet eine Anwendbarkeit der US-Geldwäschevorschriften. Da internationale Transaktionen gemeinhin in Dollar abgewickelt werden, findet eine solche Berührung mit dem US-Finanzsystem bei Geschäften außerhalb der Eurozone fast immer statt.

Europäische Unternehmen sollten US-Compliance berücksichtigen

Aufgrund dieser weiten Zuständigkeit gilt: Vorsicht ist besser als Nachsicht. Um überhaupt nicht erst in das Visier der US-Behörden zu geraten, sollten auch kleinere Unternehmen Geldwäscherichtlinien erlassen und umsetzen, welche amerikanischen Standards entsprechen. Hierzu gehören insbesondere:

  • Eine, den Bedürfnissen des Unternehmens angepasste, schriftliche Richtlinie, die von einem Geschäftsführer persönlich durchgesehen und genehmigt wird
  • Die Ernennung eines Mitarbeiters, der für das Einhalten der internen US-Geldwäscherichtlinien verantwortlich ist und als interner Ansprechpartner für alle Ansprechpartner dient
  • Regelmäßige Anpassungen der Richtlinie an Hand von neuen US-Bestimmungen

Qualifizierte Beratung im Voraus erspart später Kosten und Ärger

Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung lässt die Staatengemeinschaft zu immer strengeren Maßnahmen greifen. Gerade die USA sehen sich als Vorreiter in diesem Kampf. Gleichzeitig sind die amerikanischen Geldwäschevorschriften für europäische Unternehmen oft nur schwer durchschaubar.

Unsere Experten im US-amerikanischen Recht und im Bank- und Kapitalmarktrecht stehen Ihnen daher gerne beratend zur Seite und unterstützen Sie dabei, umfassende Geldwäscherichtlinien zu erlassen und umzusetzen.

Dr. Annette Wagemann

Dr. Annette Wagemann ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und berät Unternehmen und deren Manager umfassend zu wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Bei WINHELLER ist sie auf die rechtliche Strukturierung von Geschäftsmodellen, Corporate Governance und Compliance spezialisiert.

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