Wer einmal Deutscher Boxmeister im Schwergewicht war, boxt sich auch gegen den eigenen Verband durch: Nachdem der Vereinsvorstand seinem Starboxer wegen gesundheitlicher Bedenken die Lizenz entzogen hatte, hob das Vereinsgericht diese Maßnahme wieder auf. Der Vereinsvorstand ist laut BGH an eine solche Entscheidung des obersten Vereinsgerichts gebunden.
Vorstand entzieht Boxmeister die Lizenz
Seit 1999 hatte der Deutsche Boxmeister im Schwergewicht eine Lizenz als Berufsboxer bei seinem Boxsportverband. Doch im Jahr 2007 entzog ihm der Vorstand seine Lizenz mit sofortiger Wirkung. Der Grund: Nach einem K.O. in einem Kampf im April 2007 und einer vertrauensärztlichen Untersuchung hatte der Arzt für den Fall, dass der Boxer weiter boxe, ein erhöhtes Schlaganfallrisiko festgestellt.
Kurze Zeit später hob der Berufungsausschuss des Verbandes den Vorstandsbeschluss jedoch wieder auf, weil dieser nicht ausreichend begründet gewesen sei. Dem Boxer half das allerdings nichts. Der Verband verweigerte ihm nämlich weiterhin die Teilnahme an Wettkämpfen.
Verein an Entscheidung des Gerichts gebunden
Dem BGH zufolge war das nicht rechtens. Er hat den Fall an das Landgericht zurückverwiesen und festgestellt, dass das Lizenzverhältnis zwischen dem Verband und dem Boxer weiter fortbestehe, da sich der Verein nicht über die Entscheidung des obersten Vereinsgerichts hinwegsetzen könne. Er müsse sich vielmehr dessen Entscheidung zurechnen lassen und sei daran gebunden.
BGH, Urteil v. 23.04.2013 – Az. II ZR 74/12, BGH Pressemitteilung Nr. 74/2013.
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