Eine interessante und oft gewählte Form der Unternehmensnachfolge ist die Schenkung von Anteilen an einer Kommanditgesellschaft unter Vorbehaltsnießbrauch. Ziel einer solchen Konstruktion ist es, noch zu Lebzeiten des Unternehmers das Vermögen an die nächste Generation weiterzugeben und dabei gleichzeitig dem Unternehmer eine lebenslängliche Gewinnbeteiligung und einen gewissen Einfluss auf „sein“ Unternehmen zu sichern.
Herausforderung: Steuerneutrale Nachfolge
Die gestalterische Herausforderung besteht darin, einerseits einen steuerneutralen Übergang auf die Nachfolger zu gewährleisten und dabei gleichzeitig die erbschaftsteuerliche Betriebsvermögensbegünstigung nicht zu gefährden.
Nachfolger muss Mitunternehmer werden
Der zentrale Punkt ist hierbei, dass der/die Nachfolger Mitunternehmer werden. Ein Mintunternehmer muss zum einen das sog. Mitunternehmerrisiko tragen und andererseits Mitunternehmerinitiative entfalten können – sprich: am Erfolg und Misserfolg des Unternehmens sowie an unternehmerischen Entscheidungen teilhaben.
Zuordnung von Vermögens- und Verwaltungsrechten bei Schenkung
Hierfür ist es in der Praxis üblich, Vermögens- und Verwaltungsrechte dem Unternehmer sowie dem Nachfolger ausdrücklich zuzuordnen. Dabei ist darauf zu achten, dass der Nachfolger das erforderliche Mindestmaß an Risiko- und Initiativrechten erhält.
Unternehmer sollte am Gewinn teilhaben
Dem Unternehmer sollte lediglich der entnahmefähige Gewinn zugeordnet werden, nicht jedoch eine Beteiligung an den stillen Reserven, da hierdurch das Mitunternehmerrisiko des Nachfolgers gefährdet werden könnte.
Ratsam ist es auch, dem Nachfolger zumindest einen Teil des entnahmefähigen Gewinns zuzuordnen, dies stärkt sein Mitunternehmerrisiko. Zum anderen hat dies den gewünschten Nebeneffekt, dass eine Allokation von Vermögen beim Unternehmer vermieden wird, welches dann wiederrum erbschaftsteuerpflichtig wäre.
Grundlagengeschäfte müssen dem Nachfolger zugeordnet werden
Möchte der Unternehmer, der seine Nachfolge regelt, nicht ganz den Einfluss auf sein Unternehmen verlieren, ist darauf zu achten, dass sog. Grundlagengeschäfte dem Nachfolger zugeordnet werden, und dessen Mitunternehmerinitiative nicht zu gefährden – sprich: alle Angelegenheiten die die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander verändern z.B. Auflösung oder Umwandlung der Gesellschaft oder Maßnahmen zur Kapitalbeschaffung.
Die Hintertür – die Stimmrechtsvollmacht
Um gestalterische Unsicherheiten zu beseitigen, wird diese Nachfolgekonstruktion oft von Stimmrechtsvollmachten zugunsten des Unternehmers begleitet. Ziel ist dabei oft, durch „die Hintertür“ dem Unternehmer möglichst viel Mitspracherecht einzuräumen. Allerdings besteht hier auch ein nicht unerhebliches Risiko, dass das Initiativrecht des Nachfolgers beeinträchtigt werden könnte. Allerdings kann solch eine Vollmacht durch den Nachfolger jederzeit widerrufen werden. Nach der jüngsten Rechtsprechung erscheint es allerdings zulässig, für diesen Fall dem Unternehmer ein Widerrufsrecht für die Schenkung einzuräumen.
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