DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Umweltschutz: Wie politisch darf er sein?

In letzter Zeit mussten sich einige gemeinnützige Organisationen mit der Frage beschäftigen, ob und in welchem Umfang sie sich allgemeinpolitisch betätigen dürfen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass sich parteipolitisch neutrale sowie objektive und sachlich fundierte politische Betätigungen durchaus mit gemeinnützigen Zwecken vereinen lassen.

Unterstützung eines Volksentscheids als politische Betätigung

Betroffen war der BUND e.V. LandesvNonprofitrecht Umwelterband Hamburg, der sich in seiner Satzung dem Umwelt- und Naturschutz verschrieben hat. Hierzu beteiligte er sich auch maßgeblich an einer Initiative, die den Rückkauf der zuvor privatisierten Strom-, Fernwärme- und Gasleitungsnetze durch die Stadt Hamburg erwirken wollte. Nach jeweils erfolgreicher Volksinitiative und Volksbegehren wurde das Ziel per Volksentscheid letztlich erreicht. Zur Vorbereitung und Durchführung der einzelnen Schritte setzte der Verein teilweise eigenes Personal ein und führte auf eigene Kosten Werbemaßnahmen durch. Das Finanzamt erblickte in diesem Engagement eine politische Betätigung, die über die Grenzen des für gemeinnützige Organisationen Zulässigen hinausgehe. Es erließ einen Haftungsbescheid gegen den Vorstand, um eine steuerbegünstigte Spende, die dem Verein zugeflossen war, auf diese Weise nachträglich zu besteuern.

Allgemeinpolitische Betätigung unschädlich

Der BFH widersprach dieser Auffassung: Der Umweltschutz sei ein besonders wichtiger Gegenstand der allgemeinen Politik und erfordere die kritische Information und Diskussion der Bürger und Politike. Voraussetzung sei jedoch stets, dass die politische Betätigung parteipolitisch neutral bleibe. Zudem müssten die politischen Inhalte einen informativen Charakter aufweisen, also sowohl objektiv sein als auch sachlich fundiert.

Förderung des Umweltschutzes

Die Finanzverwaltung stützte den nachteiligen Bescheid allerdings nicht nur auf die politische Betätigung des Vereins an sich, sondern auch auf die angeblich fehlende unmittelbare Zweckverfolgung. Durch die Unterstützung einer Initiative, die einen Volksentscheid über den Rückerwerb von Netzinfrastruktur herbeiführen soll, werde der Umweltschutz nicht direkt gefördert. Selbst wenn das Ziel erreicht werde und das Eigentum der Netze wieder in staatlicher Hand sei (was mittlerweile der Fall ist), trage dies noch lange nicht zum Umweltschutz bei.

Auch diesem Argument konnte der BFH nichts abgewinnen. Gerade der Umweltschutz sei ein derart großes und umfangreiches Ziel, das kein Verein jemals direkt verwirklichen könne. Auch mittelbare Tätigkeiten förderten zumindest den Umweltschutz. Nicht mehr als eine solche Förderung verlangt das Gesetz.

Globalbetrachtung bei zeitnaher Mittelverwendung

Das Hauptargument der Finanzbehörde, dem auch das FG Hamburg in der Vorinstanz folgte, war jedoch ein ganz und gar unpolitisches: Da der Verein ein gesondertes Spendenkonto unterhielt, die für die Unterstützung des Volksbegehrens erforderlichen Ausgaben jedoch vom allgemeinen Geschäftskonto tätigte, habe er gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung verstoßen. Die erhaltenen Spenden seien so nämlich noch immer auf dem Eingangskonto vorhanden und nicht innerhalb der Verwendungsfrist ausgegeben worden.

Auch das ließ der BFH so nicht gelten. Bei der Mittelverwendung ist nämlich nach einhelliger Auffassung eine sog. Globalbetrachtung vorzunehmen. Die erhaltenen und die verwendeten Mittel innerhalb des Betrachtungszeitraums sind also zu saldieren. Es ist gerade nicht erforderlich, jede einzelne Spendenbuchung nachzuvollziehen und den Umlauf jedes einzelnen Geldscheins nachzuverfolgen. Wollte man das tatsächlich fordern, würde dies sowohl den gemeinnützigen Organisationen als auch der Finanzverwaltung völlig unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand bereiten.

Politisches Wirken darf Parteienfinanzierung nicht unterlaufen

Hintergrund der Diskussion um die Zulässigkeit politischer Betätigungen ist übrigens nicht weniger als die Demokratie selbst. Damit es bei der Chancengleichheit der Parteien bleibt, müssen diese auch finanziell gleichberechtigt sein. So sind Spenden an Parteien nur beschränkt steuerlich abziehbar, damit etwa Gutverdienende nicht die ihnen nahestehenden Parteien über alle Maße finanzieren können. Da Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen steuerlich um ein Vielfaches höher absetzbar sind, darf deren politisches Wirken die begrenzte Parteienfinanzierung nicht unterlaufen.

Das Urteil wird viele Organisationen aufatmen lassen. Der BFH hat in seiner Entscheidung jedoch ausdrücklich auf den Umweltschutz Bezug genommen, in dessen Rahmen politische Auseinandersetzungen kaum zu vermeiden sind. Ob und, wenn ja, inwieweit politisch aktive Vereine, die andere gemeinnützige Zwecke als den Umweltschutz fördern, von der Entscheidung profitieren können, ist daher noch nicht ausgemacht.

Bei Fragen zum Spendenrecht bzw. Gemeinnützigkeitsrecht sind Ihnen unsere spezialisierten Anwälte gerne behilflich.

BFH, Urteil v. 20.03.2017, Az. X R 13/15

Weiterlesen:
Professionelles Spendensammeln bedarf professioneller Beratung im Spendenrecht
Was ist eine Spende?

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *