Mit Verfügung vom 29.02.2008 äußerte sich die Oberfinanzdirektion Karlsruhe zur Behandlung des Sponsoring bei steuerbegünstigten Einrichtungen.
Geldzahlungen sowie Sachleistungen des Sponsors seien grundsätzlich als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der steuerbegünstigten Einrichtung (z. B. des Sportvereins) an den Sponsor anzusehen. Hinsichtlich der Leistungen sei zwischen „konkreten Leistungen“ (Banden-/Trikotwerbung, Anzeigen, Vorhalten von Werbevordrucken, Lautsprecherdurchsagen, Überlassung von Eintrittskarten, etc.) und sog. „Duldungsleistungen“ (Aufnahme des Emblems/Logos des Sponsors in die Vereins-/Verbandsnachrichten, Rechenschaftsberichte, Veranstaltungshinweise, etc.) zu unterscheiden.
Konkrete Werbeleistungen unterlägen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz, da die Umsätze im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 2 UStG erwirtschaftet würden. Anderes gelte für Duldungsleistungen, die „ohne besondere Hervorhebung des Sponsors oder Nennung von Werbebotschaften“ erfolgten. Auf sie sei mangels steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.
Der bloße Abdruck des Firmenlogos eines Sponsors in einer Festschrift sei beispielsweise nicht als besondere Hervorhebung zu werten (Duldungsleistung = ermäßigter Umsatzsteuersatz), die Kombination des Logos mit einem daneben platzierten Werbeslogan hingegen schon (konkrete Leistung = Umsatzsteuerregelsatz). Soweit Sponsorleistungen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Überlassung von Eintrittskarten stünden, sei darauf zu achten, dass diese Gegenleistungen regelmäßig unter eine Steuerbefreiung (z. B. Theatervorstellungen gem. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG) oder Steuerermäßigung (z. B. Sportveranstaltungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG) fielen.
Hinweis: Steuerbegünstigte Einrichtungen müssen gem. § 14 UStG darauf achten, ihren Sponsoren Rechnungen auszustellen, die die Umsatzsteuer gesondert ausweisen – bei unterschiedlicher steuerlicher Behandlung aufgeschlüsselt auf die einzelnen Gegenleistungen. Dies gilt freilich nicht, wenn die Zuwendung des Sponsors nicht auf einen Leistungsaustausch abzielt, sondern als Spende im Sinne von § 10 b EStG für die ideelle Sphäre der Einrichtung aufzufassen ist.
Von der umsatzsteuerlichen Behandlung zu unterscheiden ist die ertragssteuerliche Behandlung von Sponsoringleistungen. Sie folgt anderen, wenn auch ähnlichen, Regeln (siehe hierzu BMF v. 18.02.1998 (BStBl. I, 212) und v. 22.08.2005 (BStBl. I, 845)).
Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Verfügung v. 29.02.2008, Az. S 7100