DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Umsatzsteuerpflicht für öffentliche „Zuschüsse“ – Abgrenzung zum Leistungsaustausch

Auch wenn ein Verein von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eine als „Zuschuss“ deklarierte Zahlung erhält, kann es sich hierbei um eine umsatzsteuerbare Leistung handeln.

Ein nicht als gemeinnützig anerkannter Verein verfolgte als Vereinszweck u.a. die Förderung der kirchlichen Medienarbeit durch Herausgabe von Pressediensten. Er betrieb intensive journalistische Medienarbeit, die die Herstellung, den Erwerb, die Verbreitung und den Vertrieb von Rundfunkprogrammen umfasste. Eines der Vereinsmitglieder war eine Landeskirche, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Kirche gewährte dem Verein eine „Finanzzuweisung“, der ein Haushaltsbeschluss der Synode zu Grunde lag. Die Mittel wurden für die Erstellung von Rundfunkbeiträgen verwendet.

Der BFH erblickte in dem „Zuschuss“ ein Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG für die Medienarbeit des Vereins. Die hierfür erforderlichen Vorraussetzungen lägen trotz der Bezeichnung als Zuschuss vor:

zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert bestand ein unmittelbarer Zusammenhang, der sich aus einem gegenseitigen Leistungsaustauschverhältnis zwischen den Beteiligten ergab;

die Landeskirche war als Leistungsempfänger identifizierbar und erhielt eine konkrete Gegenleistung, die in der Übernahme der spezifischen christlichen Medienarbeit zu sehen war.

Die Tatsache, dass die Zuweisung an den Verein auf einen Haushaltsbeschluss der Kirche zurückging, änderte an der Einschätzung des Senats nichts. Er lehnte insbesondere die Auffassung der Finanzverwaltung in den UStR Abschn. 150 Abs. 8 ab, wonach Zuwendungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts vergeben werden, „grundsätzlich echte Zuschüsse“ seien. Der Haushaltsbeschluss regle lediglich die interne Befugnis der Mittelverwendung, so der Senat; über die Frage, ob der Zahlung eine konkrete Gegenleistung gegenüberstehe, sage der Beschluss jedoch nichts aus.

Hinweis: In vielen Fällen, in denen Tochtergesellschaften Leistungen gegenüber der Mutter erbringen (oder auch umgekehrt in Fällen, in denen die Mutter ihrer Tochter gegenüber Leistungen erbringt), kann es sinnvoll sein, eine sog. „umsatzsteuerliche Organschaft“ zu begründen. Eine solche Organschaft führt dazu, dass die Leistungen zwischen Mutter und Tochter nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Das ist insbesondere dann von großer Bedeutung, wenn die Leistungsempfängerin ihrerseits nur steuerfreie Leistungen erbringt und daher die Vorsteuer auf die Eingangsumsätze nicht geltend machen kann. In diesen Fällen müsste die Empfängerin die Umsatzsteuer wie ein Endverbraucher voll tragen, wenn nicht eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht.

BFH, Urteil v. 27.11.2008, Az. V R 8/07

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *