Dass man im realen Leben nicht an den Themen Steuern und Finanzamt vorbeikommt, sollte jedem klar sein. Doch wie sieht es in der virtuellen Welt im Rahmen eines Online-Spiels aus? Kennt etwa auch das „Metaversum“ eine Umsatzsteuerpflicht?
Vermietung von virtuellen Grundstücken
Mit dieser Frage musste sich das Finanzgericht Köln beschäftigen. Ein Online-Spieler erwarb im Rahmen des Spiels Second Life von einer US-amerikanischen Spielbetreiberin virtuelles Land und vermietete es an andere Nutzer, die dafür mit virtueller Währung Miete bezahlten. Anschließend tauschte der Kläger das erhaltene Spielgeld über eine spieleigene Tauschbörse in US-Dollar um. Diesen Betrag ließ er sich sodann in Euro auszahlen.
Das zuständige Finanzamt war der Ansicht, dass die erzielten Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen und verlangte vom Spieler die Zahlung der Steuer. Dagegen klagte der Online-Spieler, weshalb das Finanzgericht Köln über den Fall entscheiden musste.
FG Köln Urteil: Vermietung von virtuellem Land ist umsatzsteuerpflichtig
Der Kläger war der Auffassung, dass kein für die Umsatzsteuer notwendiger Leistungsaustausch existiere und er die Leistungen auch nicht gegenüber anderen Nutzern des Spiels, sondern gegenüber der im Ausland sitzenden Betreiberin erbracht habe. Demnach sei die Leistung nicht in Deutschland steuerbar. Dies sahen sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Köln anders, weshalb der Online-Spieler mit seiner Klage erfolglos blieb.
Das Gericht argumentierte, der Spieler habe die Plattform nicht als „Spieleplattform“, sondern für die Erzielung von Einnahmen durch die „Vermietung und Verpachtung“ von virtuellem Land genutzt. Auch sei der überwiegende Teil der „Mieter“ in Deutschland ansässig gewesen. Demnach müsse der Spieler für seine Einnahmen Umsatzsteuer zahlen.
Korrekte Umsatzsteuererklärung nötig
Die Entscheidung zeigt, dass auch Einnahmen, die im Metaversum erzielt werden, umsatzsteuerpflichtig sein können. Virtuelle Welten sind keine rechts- und steuerfreien Räume. Damit es nicht zu Streitigkeiten mit den Finanzämtern kommt, sollte demnach stets eine einwandfreie Umsatzsteuererklärung seitens des Unternehmers abgegeben werden. Um die Fehlerfreiheit zu gewährleisten, sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt oder Steuerberater aufgesucht werden.
Kommt es zu Fehlern oder hat das Finanzamt Zweifel an der richtigen Besteuerung, kann es eine Umsatzsteuersonderprüfung veranlassen. Droht eine solche Prüfung, sollte der Steuerpflichtige sich durch einen Steuerexperten beraten lassen.
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